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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1012 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Der Eigentümer wendet sich gegen die Zerstückelung seiner landwirtschaftlichen Flächen und damit<br />

nicht gegen den vollständigen Erwerb des Grundstücks in Waßmannsdorf.<br />

Von dem Grundstück Selchow, Flur 1, Flurstück 49/1 verbleiben dem Eigentümer nur 11 % zur freien<br />

Nutzung. Die Planfeststellungsbehörde empfiehlt den Trägern des Vorhabens daher, die gesamte Flächen<br />

zu erwerben. Im Falle der Nichteinigung kann der Eigentümer einen Antrag auf Ausdehnung der<br />

Enteignung stellen (§ 7 Abs. 3 EntGBbg i. V. m. § 28 Abs. 1 LuftVG), wenn das Restgrundstück nicht<br />

mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.<br />

Das Grundstück Selchow, Flur 1, Flurstück 49/3 wird hingegen nur zu 24,5 % in Anspruch genommen.<br />

Der größte Teil kann weiterhin als Ackerland genutzt werden.<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00487<br />

Der Eigentümer trägt u. a. vor, dass durch die vollständige dauerhafte Beschränkung sein Grundstück<br />

für ihn in keiner Weise mehr sinnvoll nutzbar sei und an Wert verliere, obwohl er damit habe rechnen<br />

können, dass es in zehn bis fünfzehn Jahren Bauland werden würde. Er sei für Lösungsvorschläge<br />

gesprächsbereit.<br />

Das Grundstück Gemarkung Schönefeld, Flur 1, Flurstück 197 (37.547 m² Ackerland, das als Lagerplatz<br />

genutzt wird) wird fast vollständig (36.647 m²) dauerhaft beschränkt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />

nämlich Alleen entlang der angrenzenden Straßen und die Neuanlage einer Parkanlage.<br />

Weitere Inanspruchnahmen sind durch die Planänderung Nr. 05 entfallen.<br />

Das öffentliche Interesse am Ausbau des Flughafens überwiegt das Interesse des Eigentümers an der<br />

Nutzung seines Grundstücks auch soweit es sich um die Inanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

handelt, vgl. die Ausführungen zu GEV-Nr. 0043.<br />

Die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Schönefeld, Flur 1, Flurstück 197, wurden<br />

auf der Grundlage des Landschaftsplanes der Gemeinde Schönefeld von 1995 geplant. Der Landschaftsplan<br />

sieht hier umfangreiche Grünflächen (Gehölzbestände, Wiese) vor. Das Flurstück 197 dient<br />

der Abrundung der o. g. Maßnahmen. Da es sich um ein Eckgrundstück handelt, würde es die Gesamtwirkungen<br />

der Maßnahmen (Anlage einer Parkanlage, Anlage von Alleen) insgesamt stören, wenn es<br />

herausgenommen würde.<br />

Zu der Hoffnung des Einwenders, dass sein Grundstück Bauland werde, und zum befürchteten Wertverlust<br />

des Grundstücks ist zu sagen, dass bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten durch<br />

Art. 14 GG nicht geschützt sind (vgl. die Ausführungen zu Eigentümer mit der GEV-Nr. 00190).<br />

Die Ausführungen des Einwenders lassen außerdem erkennen, dass es ihm um die möglichst wirtschaftliche<br />

Verwertung seiner Grundstücke geht. Die eventuellen Verluste werden aber durch die von<br />

den Trägern des Vorhabens zu zahlende Entschädigung für die Beschränkungen der Flächen ausgeglichen.<br />

Die Entschädigung wird entweder zwischen den Trägern des Vorhabens und dem Eigentümer frei<br />

vertraglich ausgehandelt oder im Falle der Nichteinigung gemäß § 8 ff. EntGBbg durch die Enteignungsbehörde<br />

festgesetzt.

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