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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 324 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Infolge der von der Planfeststellungsbehörde durchgeführten Bewertung erfolgte die Auslegung der<br />

Unterlage im Hinblick auf § 6 UVPG, wie sich auch aus dem Bekanntmachungstext ergibt., Dort wurde<br />

darauf hingewiesen, dass die Auslegung der ergänzenden Unterlage erfolge, um gemäß § 6 Abs. 3<br />

Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu der ergänzenden<br />

Unterlage über geprüfte Standortalternativen zu äußern. Qualitativ bot die nachträgliche Anhörung<br />

die Möglichkeit, zu der in der eingereichten Unterlage enthaltenen Darstellung der von den Trägern des<br />

Vorhabens geprüften Standortalternativen Stellung zu nehmen. Somit ist der Empfehlung der Anhörungsbehörde<br />

nachgekommen worden.<br />

Die Unterlage ist von der Anhörungsbehörde so ausgelegt worden, wie sie von den Trägern des Vorhabens<br />

erstellt wurde. Der Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde habe die Stellungnahme umgearbeitet,<br />

wird zurückgewiesen.<br />

Die Anhörungsbehörde hat an sämtliche Auslegungsstellen identische Ausfertigungen des Standortalternativenpapiers<br />

zur Auslegung übersandt. Es können daher keine verschiedenen Textversionen an<br />

verschiedenen Auslegungsstellen ausgelegen haben.<br />

5.7.8 Kritik an den inhaltlichen Aussagen der ausgelegten Unterlage<br />

In den Einwendungen wurde das Fehlen verschiedener Aussagen in der ausgelegten Unterlage gerügt<br />

und daher teilweise eine Überarbeitung gefordert.<br />

Teilweise bezieht sich die Kritik darauf, dass zu bestimmten Themenkomplexen unzureichende Aussagen<br />

getroffen worden seien, teilweise darauf, dass Erhebungen nicht korrekt durchgeführt worden seien.<br />

Auch das Fehlen von Definitionen und einer einheitlichen Verwendung von Begriffen wird kritisiert.<br />

Soweit sich die Einwendungen darauf beziehen, dass inhaltlich zu bestimmten Sachgebieten Aussagen<br />

fehlen würden, wird auf die Ausführungen zu den einzelnen Themenkomplexen verwiesen, aus denen<br />

sich ergibt, dass die vorliegenden Unterlagen jeweils ausreichend waren.<br />

5.7.9 Einbeziehung weiterer Unterlagen in das Planfeststellungsverfahren<br />

Einwenderseitig wurde gefordert, weitere Unterlagen in das Planfeststellungsverfahren aufzunehmen,<br />

wie z. B. den „Bericht über mögliche Gefahren für die Bevölkerung bei Großkatastrophen und im Verteidigungsfall“<br />

der Schutzkommission beim Bundesminister des Inneren vom Oktober 2001.<br />

Außerdem sollten aussagefähige Abwägungsunterlagen für alle möglichen Standorte mit 2 Start- und<br />

Landebahnen angefertigt und öffentlich ausgelegt werden.<br />

Darüber hinaus sollten neuere Rechtsentwicklungen (z. B. Umgebungslärmrichtlinie, Novellierung des<br />

Fluglärmschutzgesetzes), sowie planungsrechtlich relevante Beschlüsse (z. B. Landkreis Teltow-<br />

Fläming hat sich gegen den Standort Schönefeld ausgesprochen) berücksichtigt werden.<br />

Der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag wird das zum Entscheidungszeitpunkt geltende<br />

Recht zugrunde gelegt. Darüber hinaus bezieht die Planfeststellungsbehörde sonstige Unterlagen in<br />

ihre Entscheidung ein, soweit diese erheblich sind. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den einzelnen<br />

Themenkomplexen verwiesen. Soweit sich Landkreise gegen den Standort Schönefeld aussprechen,<br />

werden entsprechende Beschlüsse von der geltenden Landesplanung überlagert, die den Standort<br />

Schönefeld als Ziel der Raumordnung festschreibt.

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