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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil B - Sachverhalt<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 223 von 1171<br />

Die neu zu errichtenden Vorfelder liegen zwischen den beiden Start- und Landebahnen und umfassen<br />

insbesondere die notwendigen Luftfahrzeugstandplätze im Bereich der Passagier- und Frachtabfertigungsanlagen<br />

sowie die im Bereich der Luftfahrzeuginstandhaltung benötigten Standplätze. Auf den<br />

Vorfeldern befinden sich neben den Standplätzen der Flugzeuge auch Rollbahnen, Standplatzrollgassen<br />

und Betriebsstraßen für Servicefahrzeuge. Alle Vorfeldflächen sind als befestigte Flächen mit einer<br />

für Flugzeuge des ICAO-Code-Buchstaben F ausgelegten Tragfähigkeit und einem entsprechenden<br />

Unterbau ausgeführt.<br />

Eine Darstellung der Flugbetriebsflächen findet sich in der Anlage 1 zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>.<br />

2 Erweiterung der Landseite (Abfertigungsbereiche)<br />

In dem zur Planfeststellung beantragten Plan B 3-1 (Plan der baulichen Anlagen) ist die beabsichtigte<br />

Erweiterung der hochbaulichen Anlagen (Abfertigungs- und Wartungsbereiche) des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld dargestellt. Grundlage für die im Plan der baulichen Anlagen ausgewiesenen Hochbauflächen<br />

ist der Bedarf des langfristig prognostizierten Passagieraufkommens in Höhe von 30 Millionen<br />

Passagieren/Jahr sowie der prognostizierte Bedarf des Frachtverkehrs (ca. 600.000 Tonnen/Jahr).<br />

Die hochbaulichen Anlagen umfassen die Funktionsbereiche der Passagierabfertigung und der Frachtabfertigung,<br />

der Flugzeugwartung, der Anlagen des ruhenden Verkehrs, der Feuerwehr, der Flugsicherungsanlagen<br />

mit Tower und Nebenanlagen, der Anlagen der flugbetriebstechnischen Einrichtungen<br />

wie Bodenverkehrsdienste, Catering etc. sowie die weiteren flughafentechnischen Einrichtungen. Die<br />

Funktionsbereiche sind so angeordnet, dass die landseitigen Verkehrsströme eine frühzeitige Trennung<br />

in die Passagier-, Fracht- und Zulieferbereiche erfahren und darüber hinaus - soweit dies möglich ist -<br />

bereits vorhandene infrastrukturelle Einrichtungen (Tankanlage, Gleisanschluss für Fracht) weiter genutzt<br />

werden können. Der Plan der baulichen Anlagen weist auch - innerhalb des Flughafengeländes -<br />

die zur Erschließung vorgesehenen Verkehrsflächen aus.<br />

Der Plan der baulichen Anlagen (B 3-1) regelt die planungsrechtliche Zulässigkeit hochbaulicher Anlagen<br />

auf dem Flughafengelände, § 8 Abs. 4 LuftVG. Die Bebauung des Flughafengeländes wird in entsprechender<br />

Anwendung der Baunutzungsverordnung städtebaulich gesteuert durch Festlegungen zur<br />

Art der baulichen Nutzung (PA = Passagierabfertigung, FR = Frachtabfertigungsanlagen, PE = Parkeinrichtungen,<br />

TO = Tower, SF = sonstige Flughafeneinrichtungen), durch Baugrenzen, durch Ausweisung<br />

von Bauflächen und öffentlichen Verkehrsflächen.<br />

Der Plan der baulichen Anlagen (B 3-1) wird durch die im Antrag Band A I, Kap. 4.1 gestellten Einzelanträge<br />

ergänzt. Diese Einzelanträge bezeichnen im Einzelnen die für die verschiedenen Bauflächen nach<br />

dem Planfeststellungsantrag (“bauplanungsrechtlich”) festzusetzenden Bauhöhen und Baumassen und<br />

präzisieren zugleich das im Einzelfall zulässige Ausmaß technisch bedingter Erweiterungen der Festsetzungen<br />

(etwa in Bezug auf die zulässigen Gebäudehöhen). Die Einzelanträge enthalten darüber<br />

hinaus Präzisierungen für die Bemessung der zulässigen Baumaßnahmen auf den jeweiligen Bauflächen.<br />

Zulässig sollen in entsprechender Anwendung von § 14 BauNVO Nebenanlagen auch außerhalb<br />

von ausgewiesenen Bauflächen und Baugrenzen sein.<br />

Da das Vorhaben in Teilschritten umgesetzt werden soll, wird es in der ersten Baustufe unter Umständen<br />

erforderlich sein, gebäudenahe Bauflächen zeitweilig als Flugbetriebsflächen zuzulassen. Eine<br />

derartige Zwischennutzung soll dann zulässig sein, wenn vom Vorhabensträger mit einem lärmphysikalischen<br />

Gutachten der Nachweis erbracht wird, dass von der Nutzung dieser Flächen als Flugbetriebsflächen<br />

keine zusätzlichen, rechtlich erheblichen Auswirkungen auf die Flughafenumgebung ausgehen.

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