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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 893 von 1171<br />

Durch die bislang durchgeführten Untersuchungen wurde hinsichtlich der ALVF, für die Untersuchungen<br />

in Bezug auf das Vorhaben als erforderlich angesehen wurden, der Stand einer abschließenden Gefährdungsabschätzung<br />

erreicht, der jeweils notwendige Sanierungsumfang ist ableitbar.<br />

Zu den Stellungnahmen und Einwendungen im Übrigen kommt die Planfeststellungsbehörde zu folgenden<br />

Ergebnissen:<br />

Die Tatsache, dass dem ursprünglichen Gutachten M 20 die seinerzeit noch nicht in Kraft getretenen<br />

Regelungen von Bundesbodenschutzgesetz und die Bundesbodenschutzverordnung nicht zugrunde<br />

gelegt worden waren, ist insofern unschädlich, als sich in der Bewertung der Untersuchungsergebnisse<br />

hinsichtlich der flächenbezogenen Gefährdungsabschätzung bei Zugrundelegung des BBodSchG<br />

i. V. m. der BBodSchV kein Unterschied ergäbe. Bei den nachträglich durchgeführten Untersuchungen<br />

sind BBodSchG und BBodSchV angewendet worden.<br />

Die Auswahl der in M 20 (neu) untersuchten Flächen erfolgte sachgerecht und unter Berücksichtigung<br />

der Forderungen der zuständigen Fachbehörden in ihren Stellungnahmen wie folgt:<br />

Untersucht wurden die ALVF, die unmittelbar vom Ausbauvorhaben betroffen sind, da sie zur Bebauung<br />

vorgesehen sind. Außerdem ALVF, die mittelbar dadurch betroffen sind, dass infolge der Baumaßnahmen<br />

Grundwasserhöhe und -fließrichtung verändert werden und dadurch möglicherweise Schadstoffe<br />

aus ALVF mobilisiert werden. Bei den ALVF, auf die das nicht zutrifft, wird kein Bedarf zu weiteren<br />

Maßnahmen bezogen auf das Bauvorhaben gesehen.<br />

Dabei wurde aufgrund der geplanten Grundwasserhaltung die 5 cm Absenkungslinie des mittleren Niedrigwassers<br />

und die damit verbundene Möglichkeit der Mobilisierung potenzieller Grundwasserverunreinigungen<br />

zugrunde gelegt. Zur Klärung der Betroffenheit von ALVF durch die baubedingte Wasserhaltung<br />

wurde eine Grundwassermodellierung durchgeführt, um Aussagen zum gegenseitigen Einfluss<br />

zwischen Verdachtsstandort und Wasserhaltung zu erhalten.<br />

Das technische Gutachten Altlasten wurde zur quantitativen und qualitativen Eingriffsbewertung konzipiert.<br />

Es dient zum einen der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens für die Schutzgüter Mensch,<br />

Wasser, Luft innerhalb der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) und zum anderen liefert das<br />

Gutachten einen Beitrag für die technische Planung, so dass in der Phase der Vorplanung die sich aus<br />

Altlastensicht ergebenden Risiken bestimmter Planungsvarianten erkannt und optimiert und hinsichtlich<br />

ihrer zeitlichen und monetären Auswirkungen bewertet werden können.<br />

Die ergänzenden Untersuchungen wurden sach- und fachgerecht nach dem aktuellen Stand der Technik<br />

durchgeführt und sind ausreichend:<br />

Im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen sind zahlreiche weitere Rammkernsondierungen durchgeführt<br />

und Bodenproben entnommen worden. Das Kriterium der Flächengröße war bei der Ermittlung<br />

des Handlungsbedarfs nicht ausschlaggebend, es wurden vielmehr die auf S. 25 A des Gutachtens<br />

M 20 (neu) genannten Kriterien für die Beurteilung des Handlungsbedarfs angelegt. Im Rahmen der<br />

Untersuchungen wurde ein auf die vormalige Nutzung der Flächen abgestimmtes und zur Gefährdungsabschätzung<br />

angemessenes Schadstoffspektrum berücksichtigt. Die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit<br />

eines Schadstoffeintrags ist ein allgemein anerkanntes Kriterium zur Abschätzung erforderlicher<br />

Erkundungsuntersuchungen im Rahmen der orientierenden Erkundung und daher als zulässig<br />

anzusehen.

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