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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 337 von 1171<br />

3) Durch die Anknüpfung des Wirksamwerdens der Schließungsverfügungen an die Inbetriebnahme<br />

des ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wird vermieden, dass Inhalte der Planfeststellung<br />

des Ausbauvorhabens in die als nicht förmliche Verwaltungsverfahren durchzuführenden<br />

Schließungsverfahren eingebracht werden. Andererseits ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

spätestens nach Erlass der Schließungsverfügung sichergestellt, dass weder bezüglich der Berliner<br />

Genehmigungsbehörde noch der inzwischen mit der FBS verschmolzenen BBF gehörenden BFG<br />

als Genehmigungsinhaber für beide Flughäfen ernsthafte Zweifel an dem verfolgten Ziel einer endgültigen<br />

Schließung der beiden Verkehrsflughäfen bestehen.<br />

Nach dem Vorliegen der Bescheide der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Schließung des<br />

Verkehrsflughafens Berlin-Tegel vom 29.07.2004 und des Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof vom<br />

02.06.2004 ist davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach der Gestattung der Betriebsaufnahme<br />

der neuen Südbahn des ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld gemäß<br />

§ 44 LuftVZO, die längstens für den Umzug und eine kurze Zeit des Probebetriebs benötigt werden, und<br />

Bestandskraft des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es die Genehmigung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel<br />

aufgehoben und damit der Flughafen dauerhaft außer Betrieb genommen ist. Die zusätzlich im Bescheid<br />

an das Eintreten der Bedingung geknüpften Voraussetzungen bezüglich der Beschaffenheit und<br />

der Benutzbarkeit der Südbahn entsprechen dem Inhalt des vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />

Die endgültige Schließung des Flughafens Berlin-Tempelhof wird an einen mit großer Wahrscheinlichkeit<br />

früher gelegenen Zeitpunkt, den Eintritt der Bestandskraft des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es für<br />

die Süderweiterung des Flughafens Berlin-Schönefeld, geknüpft, so dass auch insoweit den Anforderungen<br />

an die Planrechtfertigung Genüge getan ist.<br />

Allerdings verbleibt bis zum Eintritt der Bestandskraft der beiden Schließungsverfügungen ein nicht<br />

vollständig zu beseitigender Rest an Ungewissheit für die Planfeststellungsbehörde. So ist nicht gänzlich<br />

ausgeschlossen, dass mögliche Klagen Drittbetroffener - dazu zählen vorrangig die dauerhaften<br />

Nutzer der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof - gegen die Schließungsverfügungen<br />

gewisse Modifikationen oder im ungünstigsten - nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht anzunehmenden<br />

- Fall sogar ihre Aufhebung nach sich ziehen. Die Berliner Genehmigungsbehörde wird in einem<br />

solchen Fall mit der BFG als dem Inhaber der Genehmigungen zu prüfen haben, inwieweit sich das zur<br />

Rechtfertigung des Ausbauvorhabens vorgegebene Ziel der Konzentration des Luftverkehrs am Standort<br />

Schönefeld durch Nachbesserungen doch noch erreichen lässt und die erforderlichen Verfahrensschritte<br />

vornehmen.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die bei Erlass<br />

des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vorliegenden Schließungsverfügungen der zuständigen Berliner Genehmigungsbehörde,<br />

insbesondere des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel, nicht vollzogen werden. Seitens<br />

der BFG wurde der Antrag auf Schließung der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof mit<br />

dem zur Planfeststellung beantragten Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld folgerichtig<br />

begründet. Da der ausgebaute Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld den gesamten zukünftigen Luftverkehrsbedarf<br />

der Region an einem Standort befriedigen kann, wäre das Offenhalten eines oder beider<br />

innerstädtischen Flughäfen bereits unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht durchführbar. Dies lässt<br />

sich bereits an der auf hohe Defizite gestützten Begründung zum Antrag auf vorzeitige Schließung des<br />

Verkehrsflughafens Berlin-Tempelhof erkennen.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist auch nicht eine endgültige Verhinderung der Schließung der<br />

Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempel aufgrund gerichtlicher Aufhebung zu erwarten, da an der<br />

Rechtmäßigkeit des letztlich verfolgten Zieles der Ersetzung der beiden innerstädtischen Flughäfen<br />

durch den „Single-Airport“ keine Zweifel bestehen.

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