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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1050 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Sollte es weiterhin zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, müssten die für das Vorhaben<br />

erforderlichen Flächen im Enteignungsverfahren beschafft werden. Insoweit wird auf die Ausführungen<br />

im Abschnitt C.II.22.2.4 „Zulässigkeit der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken“,<br />

ab Seite 970, verwiesen.<br />

Hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme von 39,2 % des Grundstücks, auf dem von Herrn (08) ein<br />

Gartenbaubetrieb betrieben wird, kann seitens der Planfeststellungsbehörde eine Existenzgefährdung<br />

nicht ausgeschlossen werden. Ob der Betrieb tatsächlich in seiner Existenz bedroht ist, bedarf<br />

für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde jedoch keiner abschließenden Bewertung da das<br />

öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Ausbauvorhabens Flughafen Berlin-Schönefeld als<br />

für die Region prägendes Infrastrukturprojekt selbst für den Fall einer Vernichtung der Existenz des<br />

Betriebes von Herrn (08) überwiegt (vgl. BVerwG 4 A 18.98, 28.01.1999).<br />

Von den Grundstücken, auf denen Herr (08) ausweislich seiner Einwendung zur Planänderung 03<br />

Tierhaltung, sowie Heu- und Futtergewinnung betreibt, werden 0,5910 ha erworben und 0,3228 ha<br />

dauernd beschränkt. Von der Gesamtfläche von 2,7010 ha bleiben damit 1,7862 ha, d. h. 66,1 %<br />

von dem Vorhaben unberührt.<br />

Auch hinsichtlich dieses Verlustes von 33,9 % der Grundstücksfläche kann eine Existenzgefährdung<br />

des Betriebes nicht ausgeschlossen werden. Das Interesse am Erhalt des Betriebes muss jedoch<br />

auch in diesem Fall hinter dem Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurücktreten.<br />

Es gelten insofern die gleichen Ausführungen wie zu dem Gartenbaubetrieb.<br />

3) Herr (22)<br />

Herr (22) macht geltend, das Vorhaben führe zu wirtschaftlichen Verlusten für den landwirtschaftlichen<br />

Familienbetrieb, der sich mit extensiver Rinder- und Pferdezucht befasse und zusätzlich Ferien<br />

auf dem Bauernhof anbiete.<br />

Die Einwendung wird als unsubstanziiert zurückgewiesen. Es ergibt sich nicht, ob der Betrieb durch<br />

Grundstücksinanspruchnahme oder anderweitig (z. B. Lärm, Kundenverhalten) betroffen sein soll.<br />

Aus dem Grunderwerbsverzeichnis ergibt sich, dass jedenfalls keine Grundstücke, die im Eigentum<br />

von Herrn (22) stehen, in Anspruch genommen werden. Auch ergibt sich nicht, wo der Betrieb belegen<br />

ist, vielmehr wird nur „ausgedehnter Grundbesitz der Stadt Ludwigsfelde“ erwähnt.<br />

In der Einwendung ist als Adresse die Dorfstraße, 14974 Ludwigsfelde angegeben. Unklar bleibt, ob<br />

der landwirtschaftliche Betrieb auch dort belegen ist. An diesem Ort ist für das Endausbau-Szenario<br />

20XX mit einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 52,7 dB(A) zu rechnen. Somit ist eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung der von Hr. (22) vorgetragenen Tätigkeit durch Lärm nicht gegeben.<br />

4) Herr (21)<br />

Herr (21) ist Eigentümer eines Grundstücks in Diepensee und nach den Ausführungen in seiner<br />

Einwendung nicht bereit, einer Umsiedlung aus Diepensee zuzustimmen. Herr (21) führt aus, er<br />

nutze sein Grundstück gewerblich durch Vermietung, u. a. an ein Geschäft für Reitsportbedarf. Er<br />

selbst sei Gesellschafter einer Computerfirma, die ein Computersystem für die Vermessung von<br />

Sätteln vertreibe. Er befürchtet eine Existenzgefährdung bei Umsiedlung mit der Gemeinde Diepensee<br />

in die Nachbarschaft eines Geschäftskonkurrenten. Im übrigen ginge im Falle einer Umsiedlung

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