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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 569 von 1171<br />

Insgesamt gelten diese Beurteilungspegel sowohl für den intern erzeugten Lärm durch Betriebseinrichtungen<br />

als auch für den von außen einwirkenden Schall, jedoch nicht unmittelbar für den durch die Mitarbeiter<br />

erzeugten Lärm.<br />

Bei der Betrachtung der Wirkungen von Fluglärm auf Personen am Arbeitsplatz ergeben sich jedoch<br />

einige Schwierigkeiten.<br />

- Der äquivalente Dauerschallpegel bei der Arbeitstätigkeit gilt für 8 Stunden ohne Tag-Nacht-<br />

Unterschiede, die Beurteilungskriterien für Fluglärm werden für 16 Stunden am Tage und 8 Stunden<br />

in der Nacht berechnet.<br />

- Relevante Maximalpegelbeurteilungen in der Arbeitstätigkeit spielen keine Rolle, 130 dB(A) werden<br />

durch Fluglärm nicht erreicht. Bei der Verkehrslärmschutzverordnung wird für den Einzelpegel eine<br />

seltene Überschreitung des Grenzwerts für den Dauerschall um 30 dB(A) bzw. 20 dB(A) als zulässig<br />

angesehen. Dies wäre auch für die Beurteilung von Fluglärm heranzuziehen.<br />

- Die Beurteilungskriterien für die Arbeit betreffen den unmittelbaren Arbeitsplatz, der Fluglärm wird<br />

pauschal außen berechnet. Relevant für die Beurteilung sind bei den zu erwartenden Fluglärmpegeln<br />

insbesondere geistige Tätigkeiten bzw. einfache mechanisierte Bürotätigkeiten oder vergleichbare<br />

Tätigkeiten, die nahezu ausschließlich in Innenräumen stattfinden, so dass für die Beurteilung<br />

auch der Innenraumpegel herangezogen wird.<br />

Für Arbeiten im Innenraum lassen sich demnach indirekt Beurteilungskriterien für die Einwirkung von<br />

Fluglärm ableiten.<br />

Für den Außenraum ist die Situation etwas anders. Die Beurteilungspegel der Arbeitsstättenverordnung<br />

legen nicht fest, wo die entsprechende Arbeitstätigkeit durchzuführen ist. Es ist nur anzunehmen, dass<br />

Tätigkeiten mit überwiegend geistiger Arbeit üblicherweise nicht im Freien ausgeübt werden, Beurteilungspegel<br />

von 70 dB(A) vordergründig für „einfache oder überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten<br />

und vergleichbare Tätigkeiten“ gelten, was demnach auch nicht im Freien zu erwarten ist. Deshalb kann<br />

davon ausgegangen werden, dass außen ein kritischer Toleranzwert von 65 dB(A) und ein anzustrebender<br />

präventiver Richtwert von 62 dB(A) unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

bzw. der Reduzierung erheblicher Belästigungen Anwendung finden sollten; damit<br />

wird eine weitgehend ungestörte Arbeit im Außenraum gewährleistet.<br />

Zunehmend spielt in unserer Wirtschaft Heimarbeit eine Rolle, wie auch in den Einwendungen angemahnt.<br />

Für die Heimarbeit sind Innenpegel anzusetzen. Der zur Reduzierung erheblicher Belästigung<br />

als kritischer Toleranzwert angesetzte Leq von 65 dB(A) würde in Analogie zur Arbeitsstättenverordnung<br />

eine überwiegend geistige Arbeit ermöglichen, da bei einer Dämmwirkung von 15 dB(A) bei angekipptem<br />

Fenster im Innenraum 50 dB(A) im Durchschnitt vorhanden wären. Damit wäre der Beurteilungspegel<br />

bereits unterschritten. Da zur Vermeidung erheblicher Belästigungen empfohlen wird, einen präventiven<br />

Richtwert von 62 dB(A) außen zu verwenden, ist im Innenraum für die Erfüllung der Arbeitstätigkeit<br />

keine Störung zu erwarten. Für den Sonderfall, dass Heimarbeit überwiegend geistiger Art im Freien an<br />

einzelnen Tagen des Jahres angestrebt wird, gibt es nicht die Notwendigkeit, hier eine zusätzliche generelle<br />

Regelung zu schaffen.<br />

Für Maximalpegelbegrenzungen aufgrund der Art der Arbeitstätigkeit gibt es keine Regelwerke. In der<br />

Richtlinie VDI 2058 sind lediglich auf den Mittelungspegel bezogene Spitzenpegel genannt. Wenn diese<br />

den Mittelungspegel am Tage um 30 und in der Nacht um 20 dB(A) überschreiten, bedarf diese akusti-

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