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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 507 von 1171<br />

Die Erschließung von Grundstücken in der „Gartenstraße“ ,insbesondere der Liegenschaft des Bundesgrenzschutzes<br />

bleibt im Rahmen dieses Verfahrens grundsätzlich unverändert. Dafür gelten weiterhin<br />

die Regelungen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zum sechsstreifigen Neubau der BAB 113n vom<br />

19.07.2000, 50.9 7171/113.1. Der Anschluss der „Gartenstraße“ einschließlich der Liegenschaft des<br />

Bundesgrenzschutzes ist bereits über eine neu zu errichtende Straße als Folge des Neubaus der<br />

BAB 113n gewährleistet.<br />

Der von Einwendern aus dem Gewerbegebiet östlich der „Mittenwalder Straße“ in Selchow geforderte<br />

Anschluss der „Mittenwalder Straße“ an die geplante Ortsumgehung Selchow wurde von den Vorhabensträgern<br />

nachvollziehbar abgelehnt. Die mit der Herstellung des geforderten Anschlusses verbundenen<br />

zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Ortsumgehung<br />

Selchow wären größer als die damit erreichbaren Vorteile. Ein solcher Anschluss wäre allenfalls<br />

für den nach Westen (Mahlow-Selchow) hin orientierten Verkehr attraktiv. Der nach Nordosten<br />

(Waßmannsdorf, Schönefeld) hin orientierte Verkehr würde größtenteils weiterhin die kürzere Route<br />

durch Selchow vorziehen. Der Entlastungseffekt wäre gering. Ohne Anschluss des Gewerbegebietes<br />

östlich der „Mittenwalder Straße“ an die geplante Ortsumgehung Selchow ergibt sich ein maximaler<br />

Umweg (einfache Strecke) von ca. 700 m. Dieser Mehrweg ist zumutbar.<br />

Im Übrigen sind Grundstückserschließungen im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Schönefeld“<br />

und des Bebauungsplanes „Gartenstraße“ nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zum<br />

Ausbau des Flughafens Schönefeld.<br />

8.11 Widmungen, Umstufungen und Einziehungen<br />

Vereinzelt gab es Bedenken/Forderungen in Bezug auf Widmungen, Umstufungen und (Teil-) Einziehungen<br />

von Straßen/Straßenabschnitten.<br />

Der Landkreis Dahme-Spreewald bestand darauf, dass alle Widmungen, Umstufungen und<br />

(Teil-)Einziehungen von Straßen innerhalb des Planfeststellungsverfahrens bzw. als Bestandteil des<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es geregelt würden.<br />

Fragen der Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen können gemäß § 75 VwVfGBbg, § 2<br />

Abs. 6 Satz 2 FStrG sowie § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 4 BbgStrG im Planfeststellungsverfahren<br />

geregelt werden. Die in den Vorschriften genannten Voraussetzungen liegen vor.<br />

Vorstehende Bedenken/Forderungen wurden von den Trägern des Vorhabens zum Anlass genommen,<br />

im Anhörungsverfahren das Einvernehmen mit allen von beabsichtigten Widmungen, Umstufungen und<br />

(Teil-)Einziehungen von Straßen betroffenen Straßenbaulastträgern im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens<br />

anzustreben.<br />

Im Ergebnis dieser Bemühungen wurden die zunächst im ausgelegten Plan vorgesehenen Widmungen,<br />

Umstufungen und (Teil-)Einziehungen von Straßen im Sinne der von den künftigen Straßenbaulastträgern<br />

geäußerten Bedenken angepasst (s. Deckblätter zu Antrag, Band A I, Kap. 4). Daraufhin erklärten<br />

die künftigen Straßenbaulastträger ihre Zustimmung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung des<br />

Landes Brandenburg und des Landes Berlin hat mit Schreiben vom 17.06.2004 den Umstufungen gemäß<br />

§ 7 Abs. 4 Satz 2 BbgStrG zugestimmt.

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