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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 576 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Es ist bekannt, dass Kinder im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen erheblich lärmerzeugend<br />

sind und auch Lärm weniger negativ bewerten. Auch die physiologischen Reaktionen auf Lärm sind in<br />

diesen Altersbereichen nicht stärker ausgeprägt als bei Erwachsenen. Ungeachtet der hohen selbst<br />

erzeugten Schallpegel sind Bedingungen für eine ungestörte Entwicklung der Kinder zu schaffen. Dabei<br />

ist in den Ganztageskindertagesstätten auch zu berücksichtigen, dass eine Mittagsruhe eingehalten<br />

werden kann.<br />

Ein kritischer Schwellenwert lässt sich für die Beeinflussung von Leistungsminderungen im mentalen<br />

Bereich bisher nicht ableiten. Erste Anhaltspunkte zu den Auswirkungen von Fluglärm auf das mentale<br />

Leistungsniveau von Schulkindern sind jedoch vorhanden, bei Mittelungspegeln zwischen 62 und 68<br />

dB(A) außen sind Leistungsminderungen in mehreren Funktionsbereichen nicht auszuschließen. Teilweise<br />

ergeben sich signifikante Ergebnisse. Bei Schulen und Kindertagesstätten sollte das Vorsorgeprinzip<br />

besonders gelten, auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse hier noch sehr lückenhaft<br />

sind. Die Besonderheiten der intermittierenden Geräusche des Flugverkehrs gegenüber anderen Verkehrslärmarten<br />

waren zu berücksichtigen. Es wird deshalb ein Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 40 dB(A)<br />

für den Innenraum in Schulen als Grenze festgelegt. Maximalpegel spielen eine geringere Rolle, da sie<br />

erheblich von situativen Bedingungen abhängen. Wegen besonderer Fälle (Fremdsprachenunterricht u.<br />

a.) wird ein Lmax von 55 dB(A) festgelegt, bei dem in der Regel eine 99 %ige Satzverständlichkeit zu<br />

erwarten ist. Auch während des normalen Unterrichtes treten mehrfach Maximalpegel über diesen Bereich<br />

durch die Lehraktivitäten auf. Die zulässigen Maximalpegel Lmax werden auf einen Wert von 55<br />

dB(A) festgelegt, der maximal durch Fluglärm einmal pro Unterrichtsstunde überschritten werden darf.<br />

Bei den Kindertagesstätten, in denen die Kinder mittags ruhen sollen, stellt unter Berücksichtigung der<br />

geringeren Lärmempfindlichkeit von Kindern in den betreffenden Innenräumen ein Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 38 dB(A) tagsüber die Grenze dar, dieser Wert ist während der Ruhepause in Ruheräumen<br />

einzuhalten. In den übrigen Aufenthaltsräumen der Kindertagesstätten sind die Werte für Schulen einzuhalten.<br />

Da die vorgenannten Einrichtungen von Kindern nur tagsüber genutzt werden, erübrigt sich die Festlegung<br />

zulässiger Nachtwerte.<br />

10.1.2.6 Zusammenfassung<br />

In der Umgebung von Flughäfen stellt der Fluglärm die Auswirkung des Flugbetriebs dar, die zu den<br />

stärksten Reaktionen bei den Anwohnern führt. Zum Fluglärm zählen alle Geräusche der den Flughafen<br />

anfliegenden und von ihm abfliegenden Luftfahrzeuge sowie die auf dem Flughafengelände erzeugten<br />

Geräusche (Bodenlärm), soweit sie mit dem Flugbetrieb in Zusammenhang stehen. Anders als im Bereich<br />

Straße und Schiene sind für die Zulassung von Flugplätzen und deren Änderung durch den Gesetzgeber<br />

bisher keine Grenzwerte für die Unzumutbarkeit von Lärmeinwirkungen festgelegt worden.<br />

Das BImSchG nimmt in § 2 Abs. 2 Satz 1 Flugplätze von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich aus.<br />

Grundlage für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ob und in welcher Höhe Fluglärm entscheidungsrelevant<br />

ist und ab wann er unzumutbar ist (Zumutbarkeitsgrenze), sind die wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmpsychologie. Dabei sind unterschiedliche Schutzziele<br />

in den Blick zu nehmen. Für jedes Schutzziel ist durch die Planfeststellungsbehörde die fachplanerische<br />

Grenze unter Vorsorgegesichtspunkten bzw. die einfach-rechtliche Zumutbarkeitsgrenze festzulegen,<br />

die im Anwendungsbereich des BImSchG als Schwelle der erheblichen Belästigung bezeichnet wird.<br />

Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze, bei der die Geräuscheinwirkungen gesundheitsgefährdend<br />

sind und das Eigentum schwer und unerträglich beeinträchtigt wird, darf unter keinen Umständen<br />

überschritten werden.

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