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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1112 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

fordert die Angaben zur Schadstoffausbreitung zu überprüfen und zu aktualisieren. Daraufhin wurden<br />

die Ergebnisse im Jahr 2003 anhand jüngerer Daten der Ländermessstellen aktualisiert, überprüft und<br />

bestätigt. Diese Angaben sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde geeignet, die Vorbelastungssituation<br />

zu beurteilen.<br />

4.2.2.3.3 Sonstige Auswirkungen<br />

Für eine Vorbelastungen durch Lichtimmissionen und elektromagnetische Felder gibt es keine Anhaltspunkte.<br />

Für Teilbereiche der Siedlungsflächen entlang der bestehenden Schienentrassen in Waßmannsdorf<br />

und Mahlow sind Erschütterungen durch den Schienenverkehr vorhanden.<br />

4.2.3 Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut<br />

4.2.3.1 Geräuschimmissionen in Siedlungs- und Erholungsräumen<br />

Relevante Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ergeben sich aus vorhabensbedingten Schallimmissionen<br />

durch den Betrieb der Flugzeuge, durch den Verkehr auf den neu zu bauenden verkehrlichen<br />

Anbindungen des Flughafens und den flughafeninduzierten Verkehr auf den vorhandenen Straßen sowie<br />

bauzeitlich durch die Baumaßnahmen.<br />

4.2.3.1.1 Fluglärm<br />

Den Hauptbestandteil des Fluglärms stellen die Geräuschemissionen dar, die durch den Flugverkehr,<br />

d. h. bei Start und Landung sowie im Landeanflug, im Steigflug und beim Überflug von den Luftfahrzeugen<br />

verursacht werden. Bestimmend für die Fluglärmemissionen am Tag und in der Nacht sind neben<br />

der Anzahl der Flugbewegungen auch der zu erwartende Mix von Flugzeugen unterschiedlicher Lärmklassen.<br />

Hier ergibt sich durch den Ausbau gegenüber der plangegebenen Vorbelastung (2007ff.) eine<br />

deutliche Zunahme. Neben den Geräuschemissionen des Flugverkehrs sind die durch den Rollverkehr,<br />

durch Triebwersprobeläufe und den Betrieb von Hilfsgasturbinen verursachten Geräuschemissionen<br />

dem Fluglärm zuzuordnen. Da auch die Bodenabfertigung der Luftfahrzeuge einen Bestandteil des<br />

Flugbetriebs darstellt, sind die durch Servicefahrzeuge sowie Passagier- und Frachtabfertigungsanlagen<br />

verursachten Geräuschemissionen ebenfalls dem Fluglärm zuzuordnen.<br />

Durch den Fluglärm, der durch das Vorhaben verursacht wird, werden sowohl Siedlungsräume als auch<br />

für Erholungszwecke genutzte Räume verlärmt. Die Planfeststellungsbehörde hat im Abschnitt C.II.10<br />

„Lärm“ auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse der Lärmmedizin und Lärmpsychologie<br />

Grenzwerte für die jeweiligen Schutzziele festgelegt. Die festgelegten Werte definieren den Bereich der<br />

Geräuscheinwirkungen, die nicht mehr unerheblich und damit im Hinblick auf §§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74<br />

Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg entscheidungsrelevant sind.<br />

1) Auswirkungen auf Siedlungsräume<br />

Eine umfassende Auflistung der betroffenen Siedlungsräume sowie eine ausführliche Beschreibung<br />

der vom Flugbetrieb verursachten Geräuschimmissionen findet sich im Abschnitt C.II.10.1.6<br />

„Veränderungen der Geräuschbelastung, ab Seite 603.

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