18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil B - Sachverhalt<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 229 von 1171<br />

(ca. je 2.430 m) sowie zwei Hauptzuführungsleitungen DN 400 vom Schacht 08 bis zum Schacht 09 (ca.<br />

je 380 m) nebst den erforderlichen Ringleitungen für die Vorfelder. Gegenstand des Planfeststellungsantrages<br />

sind auch die erforderlichen Schieberschächte und die Unterflurhydranten. Auf die insoweit zur<br />

Planfeststellung beantragten Fachpläne F wird ebenso verwiesen wie auf den Erläuterungsbericht F 1<br />

(Flugbetriebsstoffversorgung).<br />

Die Flugbetriebstoffversorgung schließt an das auf dem Flughafen bereits vorhandene Tanklager an.<br />

Das Tanklager selbst ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsantrages. Die Turbo Fuelling Services<br />

(TFS) GbR wird als Betreiber des Tanklagers die Einleitung der für die Erweiterung des Tanklagers<br />

erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren selbst veranlassen.<br />

9 Unterlagen nach § 40 Abs. 1 Nr. 6, 7 LuftVZO<br />

Mit dem Planfeststellungsantrag sind auch die Unterlagen nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 LuftVZO,<br />

nämlich ein Übersichtsplan über den Bauschutzbereich und Luftfahrthindernisse sowie Lagepläne,<br />

Längs- und Querschnitte der Start- und Landeflächen, vorgelegt worden. Die Antragsteller gehen davon<br />

aus, dass auch diese Unterlagen, sofern nicht eine förmliche Anpassung der luftrechtlichen Genehmigung<br />

gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG erfolgt, zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden.<br />

10 Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

Gegenstand der Planfeststellung sind schließlich die Maßnahmenpläne und -blätter des Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplans. Dieser ist im Anschluss an das Anhörungsverfahren ergänzt und konkretisiert<br />

worden. Auf die zur Planfeststellung beantragten Maßnahmenpläne einschließlich Maßnahmeblätter<br />

und den Textteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit Tabellenanhängen wird Bezug genommen.<br />

Gegenstand der Planfeststellung sind auch die erforderlichen Rodungsmaßnahmen bzw. Umwandlungen<br />

nach Maßgabe von § 8 LWaldG. Auf die zur Planfeststellung beantragten Rodepläne wird verwiesen.<br />

11 Parallele Planvorhaben<br />

Der Flughafen erhielt seinen Hauptanschluss an die mit <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 19.07.2000,<br />

Az:. 50.9 7171/113.1, planfestgestellte und noch im Bau befindliche sechsstreifige BAB 113n. Die<br />

BAB 113n wird derzeit nördlich bis nach Berlin hinein gebaut (in Berlin auf der Grundlage des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

vom 09.09.1999, Az:. Beschluss XIIB - 2/99) und an die BAB 100 angeschlossen.<br />

Südlich des Flughafenanschlusses beginnt der Neubau der BAB 113n an der bereits sechsstreifig ausgebauten<br />

BAB 113. Über die BAB 113 erreicht der Verkehr im Wesentlichen die ebenfalls sechsstreifig<br />

ausgebaute BAB 10 (südlicher Berliner Ring) und die vierstreifige BAB 13.<br />

Der Flughafen behält seinen vorhandenen Anschluss an die B 96a. Dieser Anschluss wird jedoch künftig<br />

nur noch als redundanter Zweitanschluss genutzt. Gleiches gilt für die B 179 und alle weiteren an die<br />

B 96a angebundenen Straßen. Die B 96a ist zwischen der B 96 und der BAB 113n abschnittsweise<br />

vierstreifig ausgebaut. Auf der Grundlage des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es zur B 96a vom 20.07.2004<br />

soll auch der bisher noch zweistreifige Abschnitt vierstreifig ausgebaut werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!