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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 845 von 1171<br />

Wie bereits dargestellt, sind praktisch die gleichen Prüfschritte für faktische Vogelschutzgebiete durchzuführen<br />

- Schutzmaßstab ist dann der Art. 4 Abs. 4 VRL. Ausnahmemöglichkeiten bestehen nicht bzw.<br />

nur in sehr eng begrenzten Fällen.<br />

15.2.1.3 Projektbegriff<br />

Das beantragte Vorhaben stellt zweifelsohne ein Projekt i. S. d. § 2 a Abs. 1 Nr.14 a und b BbgNatSchG<br />

n.F. bzw. § 16 NatSchGBln i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 11a und b BNatSchG dar (vgl. Nr. 2.1 der VV Bbg).<br />

Zwar sind mit Ausnahme eines Gebiets keine Maßnahmen vorgesehen, die innerhalb von FFH- oder<br />

Vogelschutzgebieten liegen, die Norm ist aber richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auch Auswirkungen,<br />

die von außerhalb erheblich beeinträchtigend auf die Gebiete einwirken können, berücksichtigt<br />

werden müssen. Dazu zählen alle Veränderungen, die zu einer Verschlechterung der in den Schutz-<br />

und Erhaltungszielen genannten wertgebenden natürlichen Lebensräume oder Arten führen können.<br />

15.2.2 Mögliche Betroffenheit von Schutzgebieten/Vorprüfung<br />

Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde haben die Träger des Vorhabens die Unterlage „FFH-<br />

Vorprüfung für potenziell betroffene FFH-, SPA- und IBA-Gebiete“ Fassung März 2004 eingereicht. In<br />

der Untersuchung wird im Einzelnen geprüft, hinsichtlich welcher Gebiete überhaupt eine Eignung des<br />

Vorhabens vorliegt, eine erhebliche Beeinträchtigung auszulösen. Den naturschutzfachlichen Trägern<br />

öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach eingehender Prüfung macht<br />

sich die Planfeststellungsbehörde diese Untersuchung zu eigen.<br />

15.2.2.1 Untersuchungsraum<br />

Als Untersuchungsraum für die Vorprüfung wird der Flächenumgriff der am weitesten reichenden Auswirkungen<br />

des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu Grunde gelegt - es handelt sich<br />

einerseits um die 47 dB(A) Schallisophone 20XX hinsichtlich der Auswirkungen durch Fluglärm und<br />

Überflug und andererseits um den Bereich, in dem infolge der Bauwasserhaltung eine Grundwasserabsenkung<br />

von mehr als 0,1m zu erwarten ist.<br />

Hinsichtlich der Berücksichtigung vorhabensbedingter Lärmauswirkungen haben die Träger des Vorhabens<br />

den Hinweis von Trägern öffentlicher Belange und Einwendern auf den aktuellen Diskussionsstand<br />

der Forschung zu Lärmauswirkungen auf Tiere aufgegriffen. Im Erörterungstermin vom 6.7.2001<br />

wurde auf die Schwellenwerten aus einer aktuellen Veröffentlichung 240 hingewiesen. Die unterste Grenze<br />

stellt demnach 47 dB(A) dar. Dieser Wert wurde als Abgrenzung des Untersuchungsraums für die<br />

Vorprüfung zugrunde gelegt.<br />

Dabei ist es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde unerheblich, dass die Isolinie, die den 0,1 m<br />

Absenkungsbereich begrenzt, aus modelltechnischen Gründen am westlichen Rand nicht geschlossen<br />

ist. Das nächstgelegene FFH-Vorschlagsgebiet, das Gebiet „Genshagener Busch“, befindet sich in etwa<br />

5 km Entfernung westlich vom Modellrand. Wegen dieser großen Entfernung sind Auswirkungen durch<br />

eine Grundwasserabsenkung dort nicht wahrscheinlich. Zudem wird der Bereich des Modellrands im<br />

Rahmen des Grundwassermonitorings überwacht (siehe Nebenbestimmungen A.II.12.6.2 „Spezielle<br />

240 Reck/Herden/Rassmus/Walter, Angewandte Landschaftsökologie 2001, Heft 44, “Lärm und Landschaft“, Hrsg. Bundesamt<br />

für Naturschutz

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