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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 429 von 1171<br />

halb des besagten Zeitraums von 10.000 Jahren sich ein theoretisch möglicher Flugzeugunfall ereignet,<br />

wird anhand dieser Betrachtung dennoch deutlich, dass vom ausgebauten Verkehrsflughafen Berlin-<br />

Schönefeld nur ein vergleichsweise geringes externes Risiko ausgeht.<br />

Dies wird auch durch einen Vergleich mit anderen individuellen Todesrisiken deutlich. So liegt das individuelle<br />

Risiko, im Alter von 6 bis 15 Jahren einen natürlichen Tod zu sterben oder das Risiko, durch<br />

einen Haushaltsunfall zu Tode zu kommen, ebenfalls in der Größenordnung von 10 -4 .<br />

Im übrigen übertrifft das Gefährdungspotential des Straßenverkehrs dasjenige des Luftverkehrs recht<br />

deutlich. Die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen belegen, dass im Jahr 2003 bundesweit<br />

567,8 Personen je 100.000 Einwohner bei Straßenverkehrsunfällen zu Schaden kamen, d. h. verletzt,<br />

schwer verletzt oder getötet wurden. Das Risiko, bei einem Straßenverkehrsunfall zu Schaden zu kommen<br />

liegt somit bei 5,68 . 10 -3 und ist annähernd doppelt so groß, wie das vom Luftverkehr ausgehende<br />

externe Risiko in unmittelbarer Nähe der Start- und Landebahnen. Zu beachten ist ferner, dass bereits<br />

in einem Abstand von wenigen Kilometern von den Start- und Landebahnen das externe Risiko des<br />

Luftverkehrs auf Werte von 10 -5 und weniger zurückgeht und damit mindestens um den Faktor 20 geringer<br />

ist, als das Risiko bei einem Straßenverkehrsunfall zu Schaden zu kommen. Es wäre somit ungereimt<br />

, neben dem hohen Unfallrisiko des Straßenverkehrs, in dem vergleichsweise geringen Risiko von<br />

Luftfahrzeugunfällen betroffen zu werden, ein besonderes, unzumutbares Sicherheitsrisiko zu sehen,<br />

während im Straßenverkehr ein vielfach höheres Risiko in Kauf genommen wird.<br />

7.1.5.1.3 Sicherheitsflächen<br />

Wie bereits ausgeführt, existieren in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine gesetzlich verankerten<br />

Berechnungsverfahren oder Grenzwerte für das externe Risiko. Um den besonderen Belangen der<br />

Luftfahrt sowohl im Hinblick auf die mögliche Gefährdung des Luftverkehrs z. B. durch Hindernisse, als<br />

auch in bezug auf das vom Luftverkehr ausgehende externe Risiko dennoch Rechnung tragen zu können,<br />

sieht der § 12 LuftVG die Ausweisung von sog. Sicherheitsflächen für Start- und Landebahnen vor.<br />

Die Sicherheitsflächen umgeben die Start- und Landeflächen gleichmäßig in Form eines Rechtecks. Die<br />

Sicherheitsflächen sollen an den Enden der Start- und Landeflächen nicht länger als je 1.000 m und<br />

seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 m breit sein. Unter den<br />

Start- und Landeflächen ist die eigentliche Start- und Landebahn sowie der sie umgebende Schutzstreifen<br />

zu verstehen. Der Schutzstreifen hat eine Breite von 300 m. Er beginnt 60 m vor der Start- und Landebahn<br />

und endet 60 m hinter der Start- und Landebahn.<br />

Der Flächenumgriff des ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wurde so gewählt, dass<br />

sich selbst bei der gemäß § 12 LuftVG maximal möglichen Ausdehnung der Sicherheitsflächen der<br />

größte Teil dieser Flächen innerhalb des Flughafenzaunes befindet. Obwohl sich hierdurch die Flächeninanspruchnahme<br />

für das beantragte Ausbauvorhaben beträchtlich erhöht, ist der gewählte Flächenumgriff<br />

nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde gerechtfertigt und trägt den Sicherheitsbelangen<br />

der Luftfahrt in besonderem Maße Rechnung. Auf diese Weise wird dauerhaft und wirkungsvoll<br />

verhindert, dass bestehende Siedlugen näher an die Start- und Landebahnen und damit einen Bereich<br />

mit einem erhöhten externen Risiko heranrücken können. Darüber hinaus wird dazu beigetragen, dass<br />

für den Flugbetrieb eine ausreichende Hindernisfreiheit gewährleistet werden kann. Da am ausgebauten<br />

Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld zukünftig auch Flugbetrieb mit sehr großen und schweren Flugzeugen,<br />

die dem ICAO-Code-Buchstaben F zuzuordnen sind, durchgeführt werden soll, kommt einer<br />

ausreichenden Hindernisfreiheit besondere Bedeutung zu (siehe A.II.4.1 „Entscheidung zum Bauschutzbereich“,<br />

ab Seite 104).

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