18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 680 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Planung kaum beherrschbar. Die Ursachen für Verkehrsverlagerungen sind vielfältig. Die vielfach von<br />

den Einwendern geforderte Ausweitung des Bereichs für Lärmschutzmaßnahmen würde einer Lärmsanierung<br />

gleichkommen, auf die der Gesetzgeber nach §§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV bewusst verzichtet<br />

hat [BVerwG vom 21.03.1996, DVBl. 1996, 916 (918)].<br />

Die Umverteilung schädlicher Umwelteinwirkungen - ohne dass eine öffentliche Straße gebaut oder<br />

wesentlich verändert wird -, liegt außerhalb des Regelungsanspruches von § 41 Abs. 1 BImSchG. Der<br />

Bürger hat bei sog. Altstraßen grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Maßnahmen zur Lärmsanierung<br />

[BVerwG vom 09.02.1995, DVBl. 1995, 750 (751)]. Wegen der vielfältigen Verflechtungen des<br />

Straßennetzes unterliegt der Verkehr auf der Straße naturgemäß Schwankungen und Veränderungen,<br />

die von den Anliegern im Rahmen des rechtlich Zulässigen hinzunehmen sind. Zu den Einflussgrößen<br />

können auch Bauvorhaben gehören, die das Verkehrsaufkommen u. U. noch in großer Entfernung beeinflussen.<br />

Sie überlagern sich hierbei mit zahlreichen anderen Faktoren wie der Entwicklung neuer<br />

Baugebiete, Schaffung weiterer Infrastrukturmaßnahmen, Änderungen der Lebens- und Einkaufsgewohnheiten<br />

usw. Hierauf beruhende Veränderungen des Verkehrsaufkommens werden sich in der Regel<br />

einer bestimmten staatlichen Maßnahme nicht zurechnen lassen. Eine Zurechnung der Verlagerung<br />

bzw. Entstehung zusätzlicher Verkehrsströme kann deshalb nur erfolgen, soweit überhaupt ein hinreichend<br />

enger Zusammenhang zwischen staatlicher Maßnahme und beanstandeter Beeinträchtigung<br />

besteht (OVG Bremen vom 05.11.1996, Az. 1 BA 11/96).<br />

Jedes planfestgestellte Vorhaben kann dazu führen, dass sich die verkehrliche Situation in anderen<br />

Bereichen, also auf anderen (bestehenden) Strecken ändert, und der Verkehrslärm zunimmt. Dies bedeutet<br />

aber noch nicht, dass jeder von einer solchen Änderung Betroffene ein abwägungsbeachtliches<br />

Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes besitzt. Vielmehr kommt es darauf an, ob das<br />

Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen<br />

werden kann. An einem solchen schutzwürdigen Interesse kann es sogar bei einer Erhöhung<br />

des Dauerschallpegels um 1,0 bis 1,2 dB(A) fehlen (vgl. BVerwG vom 19.02.1992, Buchholz 310 § 47<br />

Nr. 63; BVerwG vom 11.11.1996, NVwZ 1997, 394).<br />

Die von den Einwendern/Trägern öffentlicher Belange angesprochenen Straßen (hier vor allem:<br />

BAB 113, B 96a, B 96, B 179, L 402, L 40 und L 76) verändern durch den hiermit planfestgestellten<br />

Flughafenausbau weder ihre Verkehrsfunktionen, noch ist zu erwarten, dass sie ihre bisherigen Funktionen<br />

in einem grundlegend anderen, ihre Kapazität deutlich übersteigenden Maße zu erfüllen haben.<br />

Weil die Passagiere, Besucher und Beschäftigten des Flughafens prognostisch weit überwiegend (d. h.<br />

insgesamt ca. 90 %) über die neue Anschlussstelle an der BAB 113n oder den unverändert bleibenden<br />

Anschluss an der B 96a anreisen werden (Antrag, Gutachten M 16, S. 50, 52), sind im nachgeordneten<br />

Straßennetz keine maßgeblichen Steigerungen des Verkehrs zu erwarten.<br />

Die vor allem vom Land Berlin (Bezirk Tempelhof-Schöneberg) und einigen Gemeinden im Umland des<br />

Flughafens befürchteten starken Verkehrssteigerungen durch Umfahrungsverkehre, u. a. wenn die<br />

BAB 113n oder die B 96a gesperrt werden oder wenn sich ein Stau bildet, sind unbegründet.<br />

Die Erschließung des bestehenden Flughafens erfolgt zur Zeit vollständig über die B 96a. Die hiermit<br />

planfestgestellte Ausbauplanung beinhaltet zwar immer noch einen Anschluss des Flughafens an die<br />

B 96a, jedoch lediglich als ein redundanter Zweitanschluss, während der weitaus leistungsfähigere<br />

Hauptanschluss direkt über die Anschlussstelle an der BAB 113n geplant ist. Wegen ihrer sehr guten<br />

Verknüpfung mit dem Berliner Ring (BAB 10), den Berliner Stadtautobahnen und dem übrigen Autobahnnetz<br />

darf unterstellt werden, dass der Hauptanschluss seine vorgesehene Funktion „maßgebliche<br />

straßenseitige Erschließung des ausgebauten Flughafens“ in vollem Umfang übernehmen wird. Ferner

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!