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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 100 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

träger. Grünlandflächen auf dem Gelände des Flughafens sind unter Verzicht auf Intensivnutzung<br />

und Düngung extensiv zu nutzen. Die Bewirtschaftung sollte auf Langgras mit einer minimalen Bestandshöhe<br />

von 20 bis 30 cm sowie die Entwicklung von Magerrasen beschränkt werden. Auf Heuwerbung,<br />

ackerbauliche Nutzung und Weidenutzung ist auf dem gesamten innerhalb des Flughafenzaunes<br />

gelegenen Gelände des Flughafens zu verzichten.<br />

9) Das Aufhängen von Nistkästen für Vögel ab Starengröße und Vogelfütterung ist auf dem gesamten<br />

Gelände des Flughafens (einschließlich der für Hochbauten vorgesehenen Flächen) nicht gestattet.<br />

2.6 Flugbetriebsflächen<br />

1) Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über<br />

die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO einzuhalten. Die Empfehlungen des Anhangs 14<br />

sind zu beachten. Spätestens zwei Monate vor Beginn der Baumaßnahmen an den Flugbetriebsflächen<br />

ist ein gesonderter Bauablaufplan mit Darstellung der vorgesehenen zeitlichen Abfolge der<br />

Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Die Ausführungsplanung der Flugbetriebsflächen ist der Planfeststellungsbehörde<br />

mindestens zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme vorzulegen.<br />

2) Vor der Aufnahme des Flugbetriebs mit großen und schweren Flugzeugen, die ICAO-Code-<br />

Buchstabe (code letter) F entsprechen, sind die neuen Flugbetriebsflächen so herzustellen, dass<br />

die Anforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrtorganisation<br />

ICAO erfüllt werden.<br />

3 Plan der baulichen Anlagen<br />

3.1 Festsetzung von Bauhöhen<br />

Es werden die folgenden Bauhöhen festgesetzt:<br />

1) Für den Passagierabfertigungsbereich eine maximale Bauhöhe von 80,00 m über NHN (33,00 m<br />

über dem neuen Flughafenbezugspunkt) im Bereich zentrales Passagierabfertigungsgebäude<br />

(Terminal) und von 70,00 m über NHN (23,00 m über dem neuen Flughafenbezugspunkt) im Bereich<br />

der Passagierabfertigungs-Satelliten,<br />

2) für den Kontrollturm der Flugsicherung (Tower, TO) eine maximale Bauhöhe von 125,00 m über<br />

NHN (78,00 m über dem neuen Flughafenbezugspunkt),<br />

3) für die Bereiche Parkeinrichtungen (PE) eine maximale Bauhöhe von 62,00 m über NHN (15,00 m<br />

über dem neuen Flughafenbezugspunkt),<br />

4) für den Bereich sonstige Flughafeneinrichtungen (SF 1) eine maximale Bauhöhe von 75,00 m über<br />

NHN (28,00 m über dem neuen Flughafenbezugspunkt),<br />

5) für den Bereich sonstige Flughafeneinrichtungen (SF 2) eine maximale Bauhöhe von 79,00 m über<br />

NHN (32,00 m über dem neuen Flughafenbezugspunkt),

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