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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1028 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Schreibens vom 22.07.2003 die im Planfeststellungsverfahren geäußerten Bedenken als ausgeräumt<br />

an.<br />

Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass bei Einhaltung der von den Trägern des Vorhabens<br />

gemachten Zusagen hinsichtlich der Erstellung von Gutachten und der Unterbreitung eines Angebots<br />

einer Entschädigungsvereinbarung auf der Grundlage dieser Gutachten, sowie der weiteren<br />

Unterrichtung des Amtes über die Aktivitäten der Vorhabensträger und die erzielten Ergebnisse die<br />

Stellungnahme des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Luckau erledigt ist. Die<br />

Einhaltung der Zusagen wird mit der Auflage im Abschnitt A.II.13.1 „Informationspflichten“, ab Seite<br />

179, sichergestellt.<br />

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu den Planänderungen Nr. 01 bis 09 hat das Amt für Flurneuordnung<br />

und ländliche Entwicklung Luckau eine weitere Stellungnahme abgegeben. In dieser<br />

fordert das Amt insbesondere, dass Beeinträchtigungen der Nutz- und Bewirtschaftbarkeit von an<br />

den Glasowbach angrenzenden Landwirtschaftsflächen, die durch möglicherweise eintretende Überflutungen<br />

infolge von Starkniederschlägen hervorgerufen werden, den Landwirten auf der Basis<br />

vertraglicher Vereinbarungen auszugleichen sind. Es wies nochmals darauf hin, dass alle durch die<br />

Änderungen des Planfeststellungsantrags verursachten Beeinträchtigungen, Beschränkungen, Verluste<br />

und Erschwernisse der landwirtschaftlichen Bodennutzung den Betroffenen langfristig auszugleichen<br />

seien.<br />

Der Forderung, Beeinträchtigungen der Landwirtschaft durch mögliche Überflutungen im Bereich<br />

des Glasowbachs auszugleichen, kommt die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der durch wasserwirtschaftliche<br />

Maßnahmen kausal verursachten Deckungsbeitragsausfälle mit den Auflagen<br />

„Entschädigung von Deckungsbeitragsausfällen durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen“ nach.<br />

Danach sind vom jeweiligen Antragssteller nachgewiesene, durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />

kausal verursachte, Deckungsbeitragsausfälle zu entschädigen. Die Ermittlung des Deckungsbeitragsausfalls<br />

erfolgt auf der Grundlage der vom Antragsteller mitgeteilten und ggf. nachgeprüften<br />

Tatsachen. Eine Ausgleichspflicht für sämtliche durch das Vorhaben mittelbar verursachten Beeinträchtigungen,<br />

Beschränkungen, Verluste und Erschwernisse der landwirtschaftlichen Bodennutzung<br />

kommt hingegen nicht in Betracht. Eine Ausgleichspflicht ist nur dann anzunehmen, wenn es<br />

sich um wesentliche Beeinträchtigungen i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz3 VwVfG Bbg handelt. Zu der Frage,<br />

im Hinblick auf welche Beeinträchtigungen das der Fall ist, wird auf die Ausführungen zu den<br />

einzelnen Betrieben verwiesen.<br />

2) MLUR<br />

Die Abteilung Agrarpolitik und ländliche Entwicklung des MLUR macht in ihrer Stellungnahme im<br />

Wesentlichen Folgendes geltend:<br />

Unabhängig von der Bodengüte und der Bewirtschaftungsintensität seien die von dem Vorhaben<br />

betroffenen Flächen für die Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung, da die Betriebskonzepte<br />

der Agrarunternehmen flächenbezogen erstellt worden seien. Darüber hinaus hätten Zerschneidungen<br />

von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wirtschaftswegen Auswirkungen auf Struktur und<br />

Wirtschaftlichkeit der Landwirtschaftsbetriebe. Um die Betroffenheit der Agrarunternehmen mit ihren<br />

Folge- und Begleiterscheinungen zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Minderung zu finden,<br />

seien diese betrieblichen Belange im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Es müsse davon<br />

ausgegangen werden, dass mehrere Agrarunternehmen ihre Betriebe aufgeben müssten, andere<br />

würden in ihrer Wirtschaftskraft geschwächt. Es müsse im Planfeststellungsverfahren sichergestellt<br />

werden, dass kein Landwirtschaftsbetrieb durch den Flughafenausbau in seiner Existenz

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