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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 806 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Ein fischottergerechter Ausbau des Durchlasses am Glasower Damm (Zwillingsdurchlass), wie ihn der<br />

Landkreis Teltow-Fläming in der Stellungnahme zur ergänzten Fassung des LBP gefordert hat, ist aus<br />

Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht notwendig. Gegenüber der derzeitigen Situation ist nämlich<br />

keine relevante Veränderung zu erwarten. Bei erhöhten Abflüssen ist eine Durchgängigkeit des Durchlasses<br />

für den Fischotter bereits heute nicht gegeben. Diese temporäre Undurchlässigkeit wird durch<br />

das Vorhaben nicht verändert. Gleiches gilt für einen weiteren Durchlass am Zossener Damm. Zudem<br />

würden weitere Ausbaumaßnahmen wiederum zusätzliche Beeinträchtigungen und Eingriffe im Gebiet<br />

nach sich ziehen .<br />

15.1.5.1.4 Durchlass Selchower Niedermoorwiesen<br />

Um das Trockenfallen der Selchower Niedermoorwiesen durch die Zerschneidungswirkung der Schienenanbindung<br />

zu verhindern, ist an der Querung eines Grabens durch die Schienenanbindung West (S-<br />

Bahn und Fernbahn), ein Durchlass (Düker) geplant (PlanD 8-14A und D 9-14.2A). Insofern sind die<br />

dahingehenden Forderungen der Träger öffentlicher Belange ausreichend berücksichtigt.<br />

15.1.5.1.5 Freileitungen<br />

Die Träger des Vorhabens haben Vorkehrungen zur Kenntlichmachung der Leitungen sowie die Anbringung<br />

von Isolatoren an den Strommasten zugesagt - durch die Nebenbestimmung A.II.9.1.8<br />

„Kenntlichmachung von Freileitungen“, ab Seite 115, wird sichergestellt, dass diese Maßnahmen in<br />

Absprache mit den zuständigen Fachbehörden erfolgen. Einer von Fachbehörden geforderten genaue<br />

Festschreibung der Vorkehrungen bedarf es somit nicht.<br />

15.1.5.1.6 Vegetationsflächen auf dem Gelände<br />

Die mit der Versiegelung des Flughafengeländes einhergehenden Erwärmungs- und Staubbildungseffekte<br />

werden durch die geplanten Vegetationsflächen innerhalb der Hochbaubereiche vermindert (Maßnahme<br />

GG-FA).<br />

15.1.5.1.7 Abgrabungen und Aufschüttungen auf dem Flughafengelände<br />

Um den gewachsenen Boden möglichst zu erhalten, wird durch entsprechende Nebenbestimmung festgelegt,<br />

dass Aufschüttungen und Abgrabungen im westlichen Bereich der Flugbetriebsfläche Süd, auf<br />

der westlichen Erweiterungsfläche der Flugbetriebsfläche Nord und auf dem östlich der künftigen Start-<br />

und Landebahn Nord gelegenen Bereich nur soweit stattfinden dürfen, als sie zur Herstellung der gemäß<br />

ICAO Annex 14 zulässigen Geländeneigungen außerhalb befestigter Flugbetriebsflächen unbedingt<br />

erforderlich sind.<br />

15.1.5.1.8 Keine Vermeidungsmöglichkeiten für Eingriffe zur Herstellung der Hindernisfreiheit<br />

Hinsichtlich der für die Herstellung der Hindernisfreiheit notwendigen Eingriffe in Aufwuchs (Bäume und<br />

Waldflächen) sind weitere Vermeidungen nicht denkbar. Insbesondere ist die von Trägern öffentlicher<br />

Belange geforderte Vermeidung der Konflikte FN 24 und FN 25, die Rodungen von Alleen und Baumreihen<br />

im Bereich der zukünftigen nördlichen Start- und Landebahn beschreiben, aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht möglich. Obwohl die nördliche Start- und Landebahn erhalten bleibt, vergrößern<br />

sich nämlich die An- und Abflugflächen durch die geplante Versetzung der Schwellen und bewirken<br />

dadurch eine Änderung der Hindernisfreiheit.

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