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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 430 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Wird die maximal mögliche Ausdehnung der Sicherheitsflächen zugrunde gelegt, befinden sich derzeit<br />

nur in den äußeren Randbereichen des außerhalb vom Flughafenzaun gelegenen Anteils der Sicherheitsflächen<br />

besiedelte Gebiete der Ortschaften Waßmannsdorf, Selchow, Kienitzberge und Kienberg.<br />

Aufgrund der im Hinblick auf die Lärmbelastung von der Planfeststellungsbehörde eingeräumten Übernahmeansprüche<br />

werden sich nach Inbetriebnahme des ausgebauten Flughafens die innerhalb der<br />

Sicherheitsflächen gelegenen besiedelten Gebiete deutlich verkleinern.<br />

7.1.5.1.4 Einwendungen<br />

Aus Sicht zahlreicher Einwender zeigen die von der GfL ermittelten Werte für das externe Risiko und<br />

die Ausdehnung der Risiko-Zonen, dass am Flughafen Berlin-Schönefeld ein höheres externes Risiko<br />

bestehe, als an vergleichbaren Flughäfen. Diese Vermutung werde insbesondere durch den Vergleich<br />

mit den Berechungen in Großbritannien und den Niederlanden bestätigt.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde führen die von der GfL errechneten externen Risikowerten<br />

keinesfalls zu der Schlussfolgerung, dass am ausgebauten Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld ein<br />

besonders hohes externes Risiko besteht. Die Werte belegen vielmehr, dass das externe Risiko mit<br />

anderen europäischen Flughäfen gleicher Größenordnung vergleichbar ist. Ein Vergleich der für den<br />

Flughafen Berlin-Schönefeld ermittelten externen Risikowerte mit Berechnungen, die von der GfL nach<br />

gleicher Methodik für die Flughäfen Frankfurt und Basel durchgeführt wurden, zeigt, dass die Ergebnisse<br />

in ähnlichen Größenordnungen liegen und dass keine sicherheitsrelevanten Besonderheiten des<br />

Flugbetriebs am Flughafen Berlin-Schönefeld erkennbar sind. Bei der Ermittlung des externen Risikos<br />

wird seitens der Gesellschaft für Luftverkehrsforschung im Gegensatz zu den in Großbritannien und den<br />

Niederlanden angewendeten Rechenverfahren bezüglich des Unfallfolgengebietes und der Todeswahrscheinlichkeit<br />

von einem „worst case“ Ansatz ausgegangen. Die ermittelten externen Risikowerte liegen<br />

dementsprechend deutlich oberhalb der Werte, die sich anhand des britischen bzw. niederländischen<br />

Berechnungsverfahrens ergeben würden. Bei einer Abkehr von der „worst case“ Philosophie und einer<br />

Anlehnung an das britische bzw. niederländische Verfahren würde sich im Hinblick auf das von der GfL<br />

für den Flughafen Berlin-Schönefeld ermittelte Einzelrisiko eine Verringerung um ca. zwei Zehnerpotenzen<br />

ergeben.<br />

Seitens der Einwender wird befürchtet, dass vom Flugbetrieb mit kleinen Flugzeugen der allgemeinen<br />

Luftfahrt, insbesondere solchen, die den Flughafen nach Sichtflugregeln anfliegen, eine erhöhte Gefahr<br />

ausgeht. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde besteht kein überdurchschnittliches Unfallrisiko<br />

im Hinblick auf die am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld startenden und landenden Flugzeuge der<br />

allgemeinen Luftfahrt, die nicht nach Instrumentenflugregeln verkehren und nicht der Großluftfahrt angehören.<br />

Auch die nicht kommerziell eingesetzten Flugzeuge der allgemeinen Luftfahrt müssen den<br />

einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen und unterliegen regelmäßigen Überprüfungen bzw.<br />

regelmäßiger Instandhaltung.<br />

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat in einem Forschungsbericht zum<br />

Schutz von Anlagen, welche der Störfallverordnung unterliegen, Konzepte für die Ausweisung von Ausschlussbereichen<br />

entwickelt. Verschiedentlich wurde gefordert, in den von der BAM zum Schutz von<br />

Anlagen mit hohem stofflichem Gefahrenpotential vorgeschlagenen Ausschlussbereichen jegliche Besiedlung<br />

auszuschließen. Diese Forderung ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht sachgerecht.<br />

Mit den von der BAM vorgeschlagenen Ausschlussbereichen soll verhindert werden, dass sich in<br />

der näheren Umgebung eines Flughafens Betriebe ansiedeln, von denen im Falle eines Absturzes ein<br />

eigenes externes Risiko für die umliegenden Anwohner ausgeht, welches im Extremfall um ein vielfaches<br />

höher sein kann, als das vom Flughafen ausgehende externe Risiko.

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