18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 810 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

der Baumaßnahme würde Wasser aus der Bauwasserhaltung verwendet, das über eine temporäre<br />

Einleitstelle und die dauerhafte Einleitstelle für die spätere Einleitung von gereinigtem Niederschlagswasser<br />

(siehe Pläne H 4.4-1 E und H 4.4-2 E der ergänzten Fassung des LBP) eingeleitet wird. Nach<br />

Ende der Bauphase werden die Einleitstellen solange vorgehalten, bis sich der ursprüngliche Grundwasserstand<br />

wieder eingestellt hat. Um die Wasserverfügbarkeit nach Ende der Bauphase sicherzustellen,<br />

werden bis zu 3 Brunnen der Bauwasserhaltung auch nach Ende der Bauphase weiterbetrieben.<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ist damit sichergestellt, dass alle negativen Entwicklungen<br />

rechtzeitig erkannt und durch die vorgesehenen Gegenmaßnahmen sicher vermieden werden können.<br />

Sollten sich im Ergebnis des Monitorings wieder Erwarten negative Entwicklungen für sonstige im Absenkungstrichter<br />

gelegene nicht Natura 2000 relevante Biotope zeigen, so sind die Träger des Vorhabens<br />

verpflichtet, in Abstimmung mit den Fachbehörden weitere Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

durchzuführen. Lassen sich Eingriffe dennoch nicht vermeiden, so haben die Träger des<br />

Vorhabens die in der Waltersdorfer Flutgrabenaue oder in der Zülowniederung geplanten Kompensationsmaßnahmen<br />

durchzuführen. Mit diesen Festlegungen wird die Kompensation potenzieller Eingriffe<br />

sichergestellt, die das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung im Schreiben vom<br />

28.04.2004 fordert.<br />

15.1.5.3.2 Amphibienschutz in der Bauphase<br />

In der Bauphase sind Leiteinrichtungen und Durchlässe oder Fangeinrichtungen für Amphibien in den<br />

Bereichen der zukünftigen Amphibiendurchlässe geplant (AD 105-1 und AD 110-1). Ebenso sind bauzeitliche<br />

Schutzzäune (SZ 70, SZ 80, SZ 85, SZ 107, SZ 109, SZ 122, SZ 123, SZ 139) geplant.<br />

Zum Schutz der vom Aussterben bedrohten bzw. streng geschützten (§ 13 Abs. 2 BbgNatSchG, § 19<br />

BNatSchG) Amphibienarten Knoblauchkröte und Moorfrosch werden die Bestände vor der Inanspruchnahme<br />

von Gewässern und Amphibienlebensräumen umgesetzt. Die Umsiedlung von Moorfröschen<br />

und Knoblauchkröten erfolgt gemäß Mustermaßnahmentyp 22 und der Maßnahmen UM-1, UM-2, UM-3<br />

und UM-4 (Maßnahmeplan H 6.2-13E).<br />

Vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung wird hinsichtlich der ergänzten Fassung<br />

des LBP gefordert, dass die Herstellung der Maßnahmenflächen vor Zerstörung der vorhandenen Flächen<br />

zu erfolgen habe. Eine Herrichtung der Gewässer wie geplant im Vorjahr der Baumaßnahme sei<br />

nur ausreichend, wenn dabei die neuen Gewässer mindestens eine Vegetationsperiode vor der Umsetzung<br />

der Amphibien fertiggestellt seien. Ansonsten könnten Nahrung, Versteckmöglichkeiten und unter<br />

Umständen Sauerstoff knapp werden, der Erfolg der Maßnahme würde gefährdet. Der Erfolg der Maßnahmen<br />

sei durch ein 5 jähriges Monitoring zu beobachten. Durch die Nebenbestimmung A.II.9.1.14<br />

„Umsiedlung von Moorfrosch und Knoblauchkröte“, ab Seite 120, sind diese Anforderungen umgesetzt<br />

worden.<br />

Die weitere Forderung des Ministeriums, für die in Ackerflächen liegenden Kleingewässer KG 19-1, 15-1<br />

und 151-1 einen 25 m breiten Randsaum anzulegen und Düngungen sowie das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln<br />

dort zu unterlassen, wird durch die Nebenbestimmung zur Umsiedlung von Moorfrosch<br />

und Knoblauchkröte hinreichend beachtet. Nach Prüfung der Planfeststellungsbehörde genügt es, für<br />

die Kleingewässer KG 51-1 und KG 19-1 eine Optimierung in der Ausführungsplanung festzulegen. Das<br />

ebenfalls angesprochene Kleingewässer KG 151-1 ist vollständig von den großflächigen Maßnahmen<br />

WS 152-1 und LF 153-1 umgeben und liegt daher faktisch nicht mehr innerhalb einer Ackerfläche. Die<br />

Maßnahme KG 19-1 liegt im Randbereich der Maßnahme LF 20-1. Sie grenzt nur zum kleinen Teil an<br />

eine Ackerfläche, eine Lageoptimierung des Kleingewässers, so dass das umgebende Laubgehölz eine<br />

ausreichende Pufferzone bildet, ist in der Ausführungsplanung unproblematisch möglich. Hinsichtlich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!