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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil D - Abschließende Gesamtbetrachtung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1166 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

umfassende Ermittlung des Sicherheitsniveaus auf fachgutachtlicher Grundlage und die fachlichen Stellungnahmen<br />

des zuständigen Flugsicherungsunternehmens, der Deutschen Flugsicherung GmbH<br />

(DFS) haben gezeigt, dass die im Endausbauszenario 20XX erwartete Zahl an Flugbewegungen keine<br />

negative Auswirkung auf die Verkehrssicherheit am Flughafen Berlin-Schönefeld haben wird.<br />

Eine unzumutbare Beeinträchtigung privater Belange durch flugverkehrsbedingte Luftverunreinigungen<br />

ist mit der genehmigten Flugbetriebsregelung nicht verbunden. Trotz des Anstiegs der Bewegungszahlen<br />

bleiben die maßgeblichen Schadstoffkomponenten deutlich unterhalb der einschlägigen Grenzwerte.<br />

Die zusätzlichen Immissionen werden zu keiner Erhöhung des gesundheitlichen Risikos der im Einflussbereich<br />

lebenden Bevölkerung einschließlich der Risikogruppen führen. Durch die Emission von<br />

Luftschadstoffen ist zwar von einer graduellen Verschlechterung der Luftqualität auszugehen - sie führt<br />

jedoch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzguts Luft und verändert das bestehende<br />

Niveau eines ländlich und kleinstädtisch geprägten Gebiets nicht. Insgesamt lassen die Feststellungen<br />

der Gutachten zu Schadstoffimmissionen die Aussage zu, dass der durch den Luftverkehr verursachte<br />

Immissionsanteil selbst in der näheren Flughafenumgebung von untergeordneter Bedeutung ist.<br />

Der Flughafen ist gut erreichbar und wird an das örtliche und überörtliche Straßen- und Schienennetz<br />

angeschlossen. Der Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wird auf dieser Grundlage den<br />

Anschluss der Region Berlin/Brandenburg an das Netz der nationalen und internationalen Verkehrsflughäfen<br />

mittel- und langfristig sicherstellen.<br />

Der Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld führt nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde<br />

zu vielfältigen und umfänglichen Eingriffen in Natur und Landschaft, insbesondere in<br />

Form einer großen Flächeninanspruchnahme. Gleichwohl sind die für das Ausbauvorhaben sprechenden<br />

Belange so hoch zu gewichten, dass dagegen das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft<br />

zurücktreten muss. Die Träger des Vorhabens werden verpflichtet, zur Wahrung des Integritätsinteresses<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so weit wie möglich zu vermeiden bzw. zu vermindern.<br />

Soweit die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden und zu minimieren sind,<br />

hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit des Ausgleichs geprüft und die Träger des Vorhabens<br />

dementsprechend zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Obwohl nicht alle unvermeidbaren Eingriffe in<br />

Natur und Landschaft ausgleichbar sind, gehen die Interessen der Allgemeinheit am Ausbau des Flughafens<br />

Berlin-Schönefeld den konkret berührten Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege im<br />

Rang vor. Die verbleibenden nicht ausgleichbaren Eingriffe können letztlich fast alle durch Ersatzmaßnahmen<br />

kompensiert werden. Mit der Verwirklichung der angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

werden die durch die Eingriffe gestörten Funktionen weitgehend wiederhergestellt, so dass<br />

keine gravierenden Beeinträchtigungen verbleiben. Eine Ausnahme bilden Eingriffe in das Schutzgut<br />

Boden durch Flächenversiegelungen, die nur zu einem kleinen Teil ausgleichbar sind und für die eine<br />

Ausgleichsabgabe von den Trägern des Vorhabens zu zahlen ist. Hier verbleiben Beeinträchtigungen<br />

im Naturhaushalt, die nicht unmittelbar kompensiert werden können.<br />

Durch die Zulassung des beantragten Vorhabens sind Eingriffe unterschiedlicher Intensität in die Gebiets-<br />

und Planungshoheit der Anrainergemeinden unvermeidbar. Sie werden jedoch so gering wie<br />

möglich gehalten. Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit ergeben sich bereits durch die<br />

landesplanerischen Zielvorgaben des LEP FS. In bestehende rechtverbindliche Bebauungspläne wird<br />

weder durch den LEP FS noch durch die Planfeststellung selbst eingegriffen. Bestehende Flächennutzungspläne<br />

bedürfen allerdings der Anpassung an die den Flughafenstandort festlegenden und sichernden<br />

Ziele der Raumordnung. Entsprechendes gilt für die künftige Bauleitplanung der Gemeinden,<br />

auch für bereits in Aufstellungsverfahren befindliche Pläne. Soweit unvermeidbare Eingriffe vorliegen,

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