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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 309 von 1171<br />

oder des Vorliegens miteinander unvereinbarer Tätigkeiten von Amtsträgern hat der Gesetzgeber in den<br />

§§ 20 und 21 VwVfGBbg strenge Regelungen aufgestellt. Gegen diese Regelungen wurde nicht verstoßen.<br />

Die Befangenheit wurde in den Anträgen jeweils mit negativen Entscheidungen der Anhörungs-<br />

oder Planfeststellungsbehörde in Sach- oder Verfahrensfragen oder mit dem pauschalen Vorwurf mangelnder<br />

Neutralität der Anhörungsbehörde begründet. Sie sind jeweils geprüft und ablehnend beschieden<br />

worden.<br />

Die Einwendungen führen weiterhin eine sog. „institutionelle Befangenheit“ an, die sich darauf gründen<br />

soll, dass die handelnde Behörde letztlich demselben Träger (Land Brandenburg) angehört, der auch,<br />

vertreten durch andere oberste Stellen des Landes Brandenburg als Fiskus, d. h. als Halter einer Kapitalbeteiligung<br />

an der FBS GmbH, und darüber hinaus als für die Luftverkehrspolitik zuständige und aktive<br />

Stelle ein besonderes ökonomisches und auch politisches Interesse an den Aktivitäten der Vorhabensträgerin<br />

hat.<br />

Die genannten Zusammenhänge sind in Hinblick auf die Neutralität der Behörden unbedenklich. Als<br />

Teile der vollziehenden Gewalt sind die genannten Behörden gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und der Brandenburgischen<br />

Landesverfassung Gesetz und Recht verpflichtet. Die Behörden haben demgemäss ihr<br />

Verfahren so eingerichtet, dass keine sachfremden Erwägungen im Abwägungsprozess zugelassen<br />

oder befangene Personen mit Entscheidungsfunktion tätig werden können. Es verstößt nicht gegen den<br />

Grundsatz unparteilicher Amtsführung, wenn die Landesbehörden die ihnen zugewiesenen Aufgaben<br />

im Interesse des öffentlichen Wohls effizient durchzusetzen versuchen. Dies ist rechtsstaatlich auch<br />

unter dem Aspekt nicht zu beanstanden , dass die Behörde dabei die von ihr selbst zu wahrenden Belange<br />

gegen die der Betroffenen abwägen muss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 20,<br />

Rn. 3).<br />

Nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung liegen die wirtschaftlichen Grundsatzfragen des<br />

Flughafenprojektes BBI im Übrigen auch in der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft. Die Gesellschafterrechte<br />

werden überdies durch das Ministerium der Finanzen wahrgenommen. Darüber hinaus<br />

sind die Entscheidungsstrukturen innerhalb des Landesamtes und des MSWV dergestalt eingerichtet,<br />

dass die zuständigen internen Stellen im Verwaltungsverfahren keinen Einflussnahmen oder Weisungen<br />

der politischen Stellen unterliegen. Dazu wird auf die Ausschluss- und Befangenheitsregelung<br />

vom 01.02.2000 (Hauserlass 2/2000 des MSWV, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom<br />

23. Mai 2001, S. 387 f.) und die geänderte Fassung vom 22.03.2004 (Hauserlass 4/2004 des MSWV,<br />

(Amtsblatt für Brandenburg vom 2. Juni 2004, S. 361) hingewiesen.<br />

Als Teile der vollziehenden Gewalt sind die Mitarbeiter der Planfeststellungs- und der Anhörungsbehörde<br />

gemäß Grundgesetz und der Brandenburgischen Landesverfassung Recht und Gesetz verpflichtet.<br />

Das Planfeststellungs- und das Anhörungsverfahren wurden so eingerichtet, dass keine sachfremden<br />

Erwägungen im Abwägungsprozess zugelassen oder befangene Personen mit Entscheidungsfunktion<br />

tätig werden können.<br />

Eine vollständige „Kontaktsperre“ zwischen der politischen Führung des MSWV und den Mitarbeitern<br />

der Planfeststellungsbehörde kann dagegen nicht verlangt werden. Wie das BVerwG in seinem Urteil<br />

vom 05.12.1986 zum Flughafen München festgestellt hat, sind sogar informelle Abstimmungen oder<br />

Beratungen oder die Teilnahme von Vertretern der Planfeststellungsbehörde an Besprechungen auf<br />

politischer Ebene zulässig, soweit die Planfeststellungsbehörde dadurch keine im Gesetz nicht vorgesehene<br />

Bindung eingeht (vgl. NVwZ 1987, 578, 582). Hierfür ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die<br />

Leitung des MSWV hat sich politisch motivierter oder sonstiger auf die Entscheidung in der Sache bezogener<br />

Weisungen an die Planfeststellungsbehörde ebenso enthalten, wie gegenüber der Anhörungsbehörde.

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