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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 526 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

dazu bestimmt, Aussagen über die individuelle Zumutbarkeit von Fluglärm zu treffen. In der Rechtsprechung<br />

wird daher auch eine direkte Anwendbarkeit des FlugLSG als Zumutbarkeitsmaßstab für die<br />

Bewertung von Fluglärm in Fachplanungsverfahren verneint. Allerdings hat der Gesetzgeber in den<br />

Regelungen des Gesetzes deutlich gemacht, dass im Lärmschutzbereich bei einem Dauerschallpegel<br />

Leq(4) von über 75 dB(A) eine Wohnbebauung ausgeschlossen ist und bei einem Leq(4) über 67 dB(A)<br />

Schallschutzmaßnahmen an Wohnungen notwendig sind. Ferner sind empfindliche Einrichtungen wie<br />

Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und Schulen besonders geschützt und dürfen im Lärmschutzbereich<br />

nicht errichtet werden.<br />

Der Deutsche Bundestag hat am 2. September 1998 die Bundesregierung mit der Beschlussempfehlung<br />

in der Drucksache 13/11140 aufgefordert, Vorschläge für Verbesserungen im Bereich des Schutzes<br />

vor Fluglärm vorzulegen. Dabei sollen folgende Ziele erreicht werden:<br />

- eine Modernisierung des Berechnungsverfahrens bei größtmöglicher Harmonisierung mit den Verfahren<br />

in anderen Bereichen (Straße, Schiene),<br />

- eine Verbesserung des Gesamtschutzniveaus (Zumutbarkeitsgrenzen, Schutzzonen, Schutzauflagen,<br />

Eingriffsschwellen, Bewertungsverfahren),<br />

- eine stärkere Gewichtung von Lärmereignissen in empfindlichen Zeiten (Nachtlärmproblematik),<br />

- eine Bewertung des zivilen und des militärischen Flugverkehrs und<br />

- eine bessere Bürgerbeteiligung.<br />

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat im Mai 2000 ein<br />

Eckpunktepapier vorgelegt, das unter Berücksichtigung der oben genannten Ziele erstmals Vorstellungen<br />

zur Novellierung der Fluglärmgesetzgebung enthielt. In der letzten Legislaturperiode wurde schließlich<br />

ein Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung<br />

von Flugplätzen“ vom BMU vorgelegt, der innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden<br />

sollte. Es kam jedoch bisher zu keiner Einigung zum Gesetzentwurf. Der neueste bekannte Entwurf<br />

datiert vom 22.06.2004 und wurde vom BMU an die Länder und Verbände zur Anhörung verteilt.<br />

Der Referentenentwurf sieht eine Ergänzung des FlugLSG um Immissionsschutzregelungen für den<br />

Neu- und Ausbau von Flugplätzen im Anschluss an die Genehmigung nach § 6 LuftVG vor. Künftig soll<br />

der äquivalente Dauerschallpegel wie bei der Straße und der Schiene mit dem Halbierungsparameter<br />

q = 3 (Energieäquivalenz, Äquivalenzparameter k = 10, Leq(3)) und nicht mehr wie bisher mit q = 4 (Äquivalenzparameter<br />

k = 13,3, Leq(4)) ermittelt werden. Das hat den Vorteil, dass die berechneten Belastungen<br />

besser vergleichbar mit denen anderer Verkehrsträger sind. Die Fluglärmbelastung ist ferner getrennt<br />

für jede Betriebsrichtung am Flughafen unter Ansatz aller Starts bzw. Landungen des Flugplatzes<br />

in dieser einen Richtung zu berechnen (100-%-Regelung) und nicht wie bisher mit dem prozentualen<br />

Anteil, der üblicherweise in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres in dieser Richtung<br />

durchgeführten Starts bzw. Landungen (Realverteilung). Insofern sollen die Schutzzonen zukünftig als<br />

Umhüllende der für jede Betriebsrichtung getrennt berechneten Konturen ausgewiesen werden. Der<br />

Referentenentwurf sieht für Flugplätze nunmehr einen Lärmschutzbereich vor, der aus jeweils zwei Tag-<br />

und Nachtschutzzonen besteht. Der Lärmschutzbereich ist an Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen<br />

nach Erteilung der Genehmigung nach § 6 LuftVG festzusetzen, bei Verkehrslandeplätzen nur,<br />

soweit Fluglinien- oder Pauschalreiseverkehr durchgeführt wird und mehr als 25.000 Flugbewegungen<br />

pro Jahr stattfinden.

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