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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1018 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

werden, da derzeitig lediglich das Gleis A9 als Entleerungsgleis genutzt wird. Die Träger des Vorhabens<br />

haben aufzuklären, in welcher Weise dennoch Maßnahmen zur Wiederherstellung des die Gleise A7<br />

bis A9 umlaufenden Feuerweges, auf welche die Einwenderin Anspruch hätte, vorzusehen sind. Sofern<br />

hierfür der Schutzabstand gemäß § 12 Abs. 3 BOA berührt wird, ist der Einbau von Bremsprellböcken<br />

vorzusehen (vgl. Auflage „Brandschutzweg“).<br />

Eigentümer mit der GEV-Nr. 00711 und 00727<br />

Die beiden Eigentümer haben eine gemeinsame Einwendung erhoben, in der sie darauf hinweisen,<br />

dass sie auf ihren Grundstücken in Waßmannsdorf einen Gewerbepark betreiben würden. Diese<br />

Grundstücksflächen seien aber im „Entwurf des Flächennutzungsplans“ (gemeint ist wohl das Grunderwerbsverzeichnis)<br />

als Ackerland dargestellt. Da der Planentwurf durch die zeichnerischen Darstellungen<br />

eine enteignende Vorwirkung habe, beantragen sie die Grundstücksflächen als Gewerbeflächen darzustellen<br />

oder jedenfalls nicht als Ackerflächen zu bezeichnen. Die avisierten Darstellungen seien „zur<br />

Verwirklichung des Bebauungsplanes“ (gemeint ist wohl der Planfeststellungsantrag) nicht erforderlich.<br />

Gegen die Inanspruchnahme der Grundstücke richtet sich die Einwendung nicht.<br />

Die Grundstücke im Eigentum der Einwender Gemarkung Waßmannsdorf, Flur 1, Flurstücke 189 (alt:<br />

77/4), 181 (alt: 78/9), 191 (alt: 84), 190 (alt: 83), 133/3, 135/3, 148/5 und 148/9 werden für die westliche<br />

Schienenanbindung mit Teilflächen in Anspruch genommen, zum Teil durch Erwerb für die Schienentrasse,<br />

zum Teil durch dauerhafte Beschränkung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />

Als Nutzungsart der Grundstücke ist Ackerland angegeben, auch noch auf den Deckblättern zum<br />

Grunderwerbsplan, die mit Datum 26.08.2003 mit der Planänderung Nr. 03 eingereicht wurden.<br />

Die angegebene Nutzungsart entspricht der Angabe der tatsächlichen Nutzung aus dem automatisierten<br />

Liegenschaftskataster (ALB, vgl. Amtsblatt für Brandenburg Nr. 6 vom 27.01.1994). Sie wurde lediglich<br />

mit Stand 1998 in das Grunderwerbsverzeichnis übernommen. Für das Deckblatt wurde, wenn sich<br />

die Grundstücksinanspruchnahme geändert hat, der Stand 01.04.2003 des ALB verwendet. Für Anträge<br />

auf Änderung der Nutzungsart ist das Katasteramt zuständig. Gemäß § 28 Abs. 2 LuftVG ist der festgestellte<br />

Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Mit<br />

der Planfeststellung wird entschieden, welche Flächen für welchen Zweck benötigt werden. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

entfaltet nur insoweit eine enteignungsrechtliche Vorwirkung [BVerfG vom<br />

24.03.1978, 74, 264 (282)]. Die Angabe der aus den Katasterunterlagen übernommenen Nutzungsart<br />

„Ackerland“ hat keinen Einfluss auf die Bemessung der Entschädigung.<br />

Eigentümerin mit der GEV-Nr. 00735<br />

Die Einwenderin trägt vor, dass ihre umfangreichen Flächen, die wirtschaftlich genutzt würden, durch<br />

die Flughafenplanung nicht mehr sinnvoll nutzbar seien.<br />

Bezüglich des Gutshofs Kienberg trägt sie vor, dass die Fläche nicht als Ausgleichsfläche zur Verfügung<br />

gestellt werden könne, da der Standort gezielt für die Umsiedlung von Unternehmen aus Diepensee<br />

vorgesehen sei.<br />

Die Einwenderin ist Eigentümerin von zahlreichen Grundstücken in Diepensee, nämlich in der Gemarkung<br />

Diepensee, Flur 1 die Flurstücke 4 (11.172 m²), 6/1 (81.834 m²), 7/3 (1.415 m²), 7/4 (742 m²), 7/5<br />

(6.375 m²), 14 (4.839 m²), 18/2 (511 m²), 51/1 (6.702 m²), 53/1 (56 m²), 54/1 (180 m²), 69 (1.480 m²),<br />

70/4 (12.764 m²), 73 (2.381 m²), 74 (2.281 m²), 75 (14.019 m²), 109/2 (1.156 m²), 115 (183 m²), 132

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