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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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Kapitel IX: Europäischer Vergleich 393<br />

Dänemark:<br />

Der Marktzutritt <strong>für</strong> die meisten in Deutschland unter das „Handwerk“ fallenden Gewerbe<br />

ist frei. Spezielle Berufszugangsregelungen gibt es indessen <strong>für</strong> Elektroinstallateure,<br />

Gas-, Wasser-, Heizungs- und Sanitäranlageninstallateure, Kanalbauer, Schornsteinfeger,<br />

Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker (Klinge 1990: 57).<br />

Deutschland:<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Gründung eines Handwerksunternehmens in den derzeit 94 in der<br />

Anlage A HwO aufgeführten Berufen ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten<br />

Meisterprüfung in dem betreffenden Gewerk. Ausnahmeregelungen, welche eine Neugründung<br />

oder Betriebsübernahme auch bei Vorliegen gleichwertiger Abschlüsse bzw.<br />

der Erfüllung spezifischer Bedingungen gestatten, wurden in den letzten Jahren großzügiger<br />

gehandhabt als früher. Die gesetzliche Markteintrittsbarriere ist trotzdem deutlich<br />

höher als in (fast) allen anderen EU-Staaten.<br />

Finnland:<br />

In den meisten Handwerken bestehen keine gesetzlichen Einschränkungen des Marktzutritts.<br />

In bestimmten gefahrengeneigten Handwerken wird allerdings der Nachweis spezieller<br />

Qualifikationen gefordert.<br />

Frankreich:<br />

Für die obligatorische Eintragung in das Handwerksregister (Répertoire des Métiers) bei<br />

der Handwerkskammer (Chambre des Métiers) bedarf es <strong>für</strong> die 96 handwerksmäßig<br />

betriebenen Gewerbe nicht des Nachweises besonderer beruflicher Qualifikationen<br />

(Klinge 1990: 69-71). Ausnahmen bilden die Bäcker, Friseure und Optiker. Erstere<br />

müssen den Abschluss einer Lehre nachweisen, letztere, die in Frankreich zu den Gesundheitsberufen<br />

zählen, müssen eine einschlägige Fachprüfung nachweisen. Die Zahl<br />

der Berufe, <strong>für</strong> die spezielle Qualifikationen gefordert werden, ist jüngst ausgeweitet<br />

worden („Loi Raffarin“ vom Juni 1996).<br />

Griechenland:<br />

Für die meisten in Griechenland dem „Meisterzwang“ unterliegenden Berufe ist der<br />

Marktzutritt grundsätzlich frei. In einigen Berufen bedarf die Ausübung einer selbständigen<br />

Tätigkeit einer behördlichen Lizenz, die nach Vorlage eines Befähigungsnachweises<br />

auf Basis einer entsprechenden beruflichen Ausbildung und Abschlussprüfung erteilt<br />

wird (Klinge 1990: 81-82). Hierunter fallen die Optiker, die Kfz-Mechaniker, die<br />

Maschinentechniker, die Elektriker und die Brunnenbauer. Die geforderte Abschlussprüfung<br />

in diesen Berufen ist hinsichtlich der fachlichen Inhalte klar unter dem deutschen<br />

Meister anzusiedeln und eher der Gesellenprüfung vergleichbar.

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