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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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Kapitel X: Modernisierung des Handwerksrechts 465<br />

Außerkraftsetzung des Meisterzwangs in bestimmten Segmenten der Handwerkswirtschaft.<br />

– Einfache handwerksmäßige Tätigkeiten, die ein durchschnittlich begabter Berufsanfänger<br />

in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernen kann, fallen, so die kleine<br />

Novelle zur Handwerksordnung, ebenso wenig in den Vorbehaltsbereich des<br />

Handwerks wie Tätigkeiten, die zwar eine längere Anlernzeit voraussetzen, aber <strong>für</strong><br />

das Gesamtbild der des entsprechenden Gewerbes der Anlage A nebensächlich sind<br />

und daher nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, auf die Ausbildung in<br />

diesem Handwerksberuf hauptsächlich gerichtet ist (Deutscher Bundestag 2003b: 2,<br />

7-8). Dem Vorbehaltsbereich dürfen auch solche Aktivitäten nicht zugerechnet werden,<br />

die ihren Ursprung nicht in einem Handwerk der Anlage A haben, unabhängig<br />

von der <strong>für</strong> ihre Beherrschung erforderlichen Lernzeit. Derartige einfache, nicht wesentliche<br />

Tätigkeiten waren in der Vergangenheit immer wieder zum Zankapfel juristischer<br />

Auseinandersetzungen geworden. Weite (Kammern) und enge (Gründer<br />

ohne Meisterbrief, nichthandwerkliche und gewerkeferne Unternehmen) Definitionen<br />

des Vorbehaltsbereichs gerieten miteinander in Konflikt, den die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung wohl stets zugunsten der engen, begrenzenden Auffassung des<br />

Vorbehaltsbereichs entschieden hat. 170 Nach erfolgter rechtlicher Klarstellung werden<br />

sowohl bestehende Unternehmen aus nichthandwerklichen Bereichen und aus<br />

fachlich entfernten Handwerken sich ohne Sanktionsdrohungen in diesem Bereich<br />

betätigen können als auch Neugründungen, z.B. „Ich-AG“-Gründer, die über keine<br />

formelle handwerkliche Ausbildung verfügen. An der Kammermitgliedschaft solcher<br />

aus handwerksrechtlicher Sicht „nichthandwerklicher“ Unternehmen ändert<br />

sich nichts, d.h. sie verbleiben wie bisher im IHK-Bereich.<br />

– Handwerker aus anderen EU-Staaten, die auf dem deutschen Markt tätig werden<br />

wollen, ohne dort eine eigene Niederlassung zu errichten, können dort künftig auf<br />

Basis einer Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde tätig werden, ohne sich<br />

in die Handwerksrolle eintragen zu müssen. Die Bescheinigung ist bei Vorliegen der<br />

beruflichen Voraussetzungen binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erteilen (§<br />

9b Entwurf). Niederlassungen und selbständige Unternehmen von EU-Handwerken<br />

sind wie bisher in die Handwerksrolle einzutragen und kammerbeitragspflichtig.<br />

– Das juristische Verfahren gegen gesetzeswidrig ausgeübte handwerkliche Tätigkeiten<br />

wird im Sinne einer Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten der Handwerkskammern<br />

neu geregelt (§ 16 Entwurf). Die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />

darf nunmehr nur dann eine handwerkliche Tätigkeit untersagen, wenn die zuständige<br />

Handwerkskammer und die zuständige Industrie- und Handelskammer zuvor angehört<br />

worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung festgestellt haben, dass sie<br />

die Voraussetzung <strong>für</strong> eine Untersagung als gegeben betrachten. Nach bislang gel-<br />

170 Die Verfasser folgen hier der juristischen Interpretation des Gesetzesentwurfs, kennen allerdings die<br />

juristische Sachlage nicht aus eigener Anschauung.

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