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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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464 Determinanten des Strukturwandels im deutschen Handwerk – Studie des <strong>RWI</strong><br />

– Auch <strong>für</strong> 23 der 29 weiterhin in der Anlage A aufgelisteten Gewerke wird der Meisterzwang<br />

deutlich gelockert. Gesellen, die zehn Jahre Berufserfahrung in dem<br />

betreffenden Handwerk vorweisen können, darunter fünf Jahre „in herausgehobener,<br />

verantwortlicher oder leitender Stellung“, sind berechtigt, ohne Nachweis einer erfolgreich<br />

abgelegten Meisterprüfung ein eigenes Unternehmen zu gründen (neuer<br />

§ 7b Entwurf). Ausgenommen hiervon sind die Gesundheitshandwerke 168 und die<br />

Schornsteinfeger.<br />

– Personen, die über eine der Meisterprüfung vergleichbare Qualifikation verfügen<br />

(Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlich anerkannten<br />

Fachschulen <strong>für</strong> Technik und Gestaltung) haben nunmehr in den meisterpflichtigen<br />

Gewerken das Recht, das Gewerbe selbständig auszuüben (§ 7c Entwurf). Die<br />

Kammer erhält lediglich die Befugnis zu überprüfen, ob die Voraussetzung <strong>für</strong> die<br />

Zulassung in Gestalt einer adäquaten, d.h. zu dem betreffenden Gewerk passenden<br />

Qualifikation gegeben ist, nicht aber das Recht, diese in der Sache in Frage zu stellen.<br />

Der Gesetzgeber erteilt dabei dem BMWA das Recht, gegebenenfalls auf dem<br />

Verordnungsweg Klarheit über die Angemessenheit bestimmter Qualifikationen <strong>für</strong><br />

die selbständige Berufsausübung in bestimmten Gewerken zu schaffen.<br />

– Die aus der Anlage A ausgesonderten 65 Gewerke werden künftig in einem ersten<br />

Abschnitt einer revidierten, nunmehr aus zwei Abschnitten bestehenden Anlage B<br />

aufgelistet (vgl. neue Anlage B – Deutscher Bundestag 2003a: 33-35). Für diese<br />

Handwerke ist der Marktzutritt grundsätzlich frei, es bedarf also (wie dies in den<br />

nichthandwerklichen Gewerben normalerweise üblich ist) keiner besonderen fachlichen<br />

Fähigkeitsnachweise <strong>für</strong> die Gründung eines Unternehmens. Es besteht lediglich<br />

eine Registrierungspflicht bei den Handwerkskammern und damit auch die<br />

Pflicht der Kammermitgliedschaft (§ 19 Entwurf).<br />

– Die Gesellen oder Betriebsinhaber der in die Anlage B verlagerten Gewerke können<br />

den Meistertitel auf freiwilliger Basis ablegen (Deutscher Bundestag 2003a: 2).<br />

Auch <strong>für</strong> die handwerksähnlichen Gewerbe wird im Prinzip die Möglichkeit eröffnet,<br />

Meistertitel anzubieten, sofern eine Ausbildungsordnung vorliegt und auf dieser<br />

Basis eine Rechtsverordnung des BMWA zur Einführung des Meistertitel <strong>für</strong> das<br />

betreffende Gewerbe vorliegt (§ 51a Entwurf). Der Meistertitel <strong>für</strong> ein Gewerbe der<br />

Anlage B unterliegt, wie derjenige <strong>für</strong> ein Gewerbe der Anlage A, staatlichem<br />

Schutz (§ 51b Entwurf). Der Gesetzesentwurf sieht also nicht (wie in der öffentlichen<br />

Diskussion zuweilen überspitzt formuliert 169 ) eine „Abschaffung des Meistertitels“<br />

<strong>für</strong> die aus der Anlage A entfernten Handwerke vor, sondern lediglich die<br />

168 Es handelt sich hierbei um die Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher<br />

sowie die Zahntechniker.<br />

169 Vgl. hierzu eine Umfrage der HWK Trier, in der „das Meinungsbild der Öffentlichke it zum Wegfall<br />

des Meisterbriefs“ erkundet wurde (Reimann 2003). Faktisch stand ein „Wegfall des Meisterbriefes“<br />

nie zur Diskussion. Eine solche Forderung wurde selbst von den schärfsten Kritikern der Handwerksordnung<br />

zu keinem Zeitpunkt erhoben.

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