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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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Kapitel X: Modernisierung des Handwerksrechts 483<br />

liegen auf der Hand: Die <strong>für</strong> die Ausführung einfacher Bauarbeiten nötigen Kenntnisse<br />

kann auch der technisch durchschnittlich begabte Durchschnittsbürger in relativ kurzer<br />

Zeit ohne besondere Schulung erlernen. Do-it-yourself, legale Nachbarschaftshilfe und<br />

Schwarzarbeit im juristischen Sinn liegen dicht beieinander und überkreuzen sich besonders<br />

in ländlichen und traditionell geprägten Milieus bis zur Unkenntlichkeit der<br />

einzelnen Komponenten (Lageman 1999, Schacht 2002). Bau- und Ausbaubedarf sind<br />

auch in Zeiten konjunktureller Flaute ein ubiquitäres Phänomen. Der „typische<br />

Schwarzarbeiter“ rekrutiert sich vor diesem Hintergrund nicht aus sozial marginalisierten<br />

Gruppen. Wer in Deutschland den Verbund der Sozialsysteme verlässt und - z.B. als<br />

verhinderter Existenzgründer - den Segnungen des Wohlfahrtsstaates entsagt, befindet<br />

sich in einer krassen Außenseiterposition und dürfte im Normalfall früher oder später in<br />

große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nur <strong>für</strong> illegale Einwanderer, oder solche<br />

Personen, die sozial geächteten oder juristisch kriminalisierten Aktivitäten nachgehen,<br />

stellt sich diese Frage anders.<br />

Eine ökonomisch attraktive Schwarzarbeit basiert daher in aller Regel auf Erwerbskombinationen<br />

aus legaler und illegaler Arbeit und Kombinationen aus dem Bezug<br />

von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. staatlichen Transferzahlungen<br />

und illegaler Arbeit. Hierbei sind u.a. folgende Fälle denkbar:<br />

– Fest angestellte Gesellen erledigen mit stillschweigender oder ausdrücklicher Zustimmung<br />

ihres Arbeitgebers in ihrer Freizeit kleinere Kundenaufträge und greifen<br />

dabei auf die Maschinen und Gerätschaften ihres Betriebs zurück.<br />

– Arbeitslose Gesellen, die entweder Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder andere<br />

staatliche Transferzahlungen beziehen, unter Umständen auch rüstige Ruheständler,<br />

sind über die jeweils hier<strong>für</strong> zulässigen Höchstgrenzen hinaus beruflich tätig, ohne<br />

dies ihrem „Geldgeber“ anzuzeigen.<br />

– Berufsfremde Arbeitskräfte betätigen sich auf nebengewerblicher Basis bzw. parallel<br />

zum Leistungsbezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder staatlicher<br />

Transferzahlungen als professionelle „Hobbyhandwerker“. Auch <strong>für</strong> diesen<br />

Personenkreis liegt (wie in den vorher genannten Fällen) der wirtschaftliche Anreiz<br />

zur Schwarzarbeit in der Ergänzung regulärer Einkommen durch nicht vom Staat<br />

kontrollierte zusätzliche Einkommen, nicht in deren Ersetzung.<br />

– Selbständige Handwerksmeister der Bau- und Reparaturhandwerke arbeiten besonders<br />

bei kleineren Aufträgen „ohne Rechnung“, entziehen also dem Fiskus Steuern.<br />

Aus juristischer Sicht handelt es sich zwar um Steuerhinterziehung, nicht um<br />

Schwarzarbeit; im ökonomischen Sinn sind derartige Aktivitäten aber durchaus der<br />

Schwarzarbeit zuzurechnen. Die bei dieser Steuerhinterziehung mitwirkenden Kunden<br />

bezahlen die marktüblichen, allerdings um die Mehrwertsteuer reduzierten Leistungspreise.<br />

Diese Form der „Schwarzarbeit“ ist vor allem in kleinen Handwerksunternehmen,<br />

in denen die Gefahr unerwünschter Mitwisserschaft in Grenzen gehalten

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