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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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Kapitel X: Modernisierung des Handwerksrechts 463<br />

3. Reformoptionen<br />

3.1. Reformmodelle in der öffentlichen Diskussion<br />

3.1.1. Der Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN zur<br />

Änderung der Handwerksordnung<br />

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlagen mit ihren beiden<br />

Gesetzentwürfen zur Änderung der Handwerksordnung 166 (Deutscher Bundestag<br />

2003a, 2003b) Änderungen des deutschen Handwerksrechts vor, die folgende Ziele verfolgen<br />

(Bündnis 90/Die Grünen 2003: 15):<br />

– Erschließung von Potenzialen <strong>für</strong> Existenzgründungen,<br />

– positive Impulse <strong>für</strong> Beschäftigung und Ausbildung,<br />

– Beseitigung von rechtlichen Abgrenzungsproblemen,<br />

– Schaffung von Anreizen <strong>für</strong> die Innovationstätigkeit,<br />

– Eliminierung der Inländerdiskriminierung, Berücksichtigung der Europäisierung des<br />

Marktes im Handwerksrecht,<br />

– Erleichterung der Ausübung einfacher Tätigkeiten,<br />

– Bekämpfung der Schwarzarbeit.<br />

Die wichtigsten Vorschläge des Regierungsentwurfs sind wie folgt zusammenzufassen:<br />

167<br />

– Die Anzahl der in der Anlage A zur Handwerksordnung verzeichneten Gewerke<br />

wird von bislang 94 auf 29 gekürzt (vgl. neue Anlage A – Deutscher Bundestag<br />

2003a: 32-33). Alleiniges Kriterium <strong>für</strong> die Aufrechterhaltung des Meisterzwangs<br />

ist hierbei die Gefahrengeneigtheit der Gewerke. Nur solche Gewerke unterliegen<br />

der Meisterpflicht, durch deren Ausübung Gefahren <strong>für</strong> Gesundheit und Leben der<br />

Kunden entstehen können. Die anderen, seinerzeit im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />

behandelten Begründungen <strong>für</strong> die subjektive Zulassungsvoraussetzung<br />

„erfolgreich abgelegte Meisterprüfung“ (das <strong>für</strong> die verfassungsrechtliche Bewertung<br />

zentrale „Erhalt der Leistungskraft des Handwerks im Interesse des Gemeinwohls“<br />

und das ergänzende „herausragende Ausbildungsleistung des Handwerks“<br />

finden hingegen keine Berücksichtigung.<br />

166 Im Folgenden auch vereinfachend als „Regierungsentwurf“ bezeichnet.<br />

167 Paragraphennennungen, die sich auf den Gesetzesentwurf beziehen, sind nachstehend mit dem Vermerk<br />

„Entwurf“ versehen, Nennungen, hingegen, welche das geltende Gesetz ansprechen, mit dem<br />

Vermerk „HwO“.

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