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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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Kapitel X: Modernisierung des Handwerksrechts 491<br />

lienischen Industriebezirke gelten zu Recht als Verkörperung eines im Ansatz stark<br />

handwerklich geprägten Industrialisierungspfades, in dem eine handwerkliche und<br />

kleingewerbliche Selbständigenkultur bis heute eine herausragende Rolle spielt. Aus<br />

Frankreich wird eine starke Traditionsverhaftung und gruppenspezifische kulturelle<br />

Identität des Handwerks berichtet. Die Schweiz, ein Land, in dem das Prinzip der Gewerbefreiheit<br />

gilt, das berufliche Bildungssystem aber dem deutschen sehr nahe ist, ist<br />

Heimat eines handwerklich geprägten Mittelstandes, der dem deutschem Handwerk in<br />

punkto Selbständigenkultur und Vitalität handwerklicher Familientradition mitnichten<br />

nachsteht. Schließlich wurde die Selbständigenkultur im Handwerk bis 1935 mit Erfolg<br />

von Generation zu Generation übertragen, ohne dass der große Befähigungsnachweis<br />

hierbei eine Rolle gespielt hätte.<br />

3.2.2.11. Weniger Zwang, mehr Flexibilität, mehr Offenheit<br />

Eine Konsequenz der Liberalisierung des Handwerksrechts, die zwar nicht in Zahlen zu<br />

messen ist, jedoch nicht unterschätzt werden sollte, ist ein Zuwachs an Bewegungsfreiheit<br />

und Einschränkung staatlichen Zwangs <strong>für</strong> den Einzelnen. Die über Jahrzehnte<br />

hinweg übliche Abmahnungspraxis der Handwerkskammern im Falle von Verstößen<br />

gegen das geltende Handwerksrecht ist eine negative Seite, deren verheerende psychologische<br />

Auswirkungen auf die Öffentlichkeit von den Interessenorganisationen des<br />

Handwerks stark unterschätzt wurden. Rechtsstreitigkeiten unter Unternehmen unterschiedlicher<br />

Gewerke bezüglich der Abgrenzung ihrer Tätigkeitsfelder haben nach den<br />

Novellierungen der neunziger Jahre sicher an Bedeutung verloren. Ein Ärgernis <strong>für</strong> weite<br />

Teile der Öffentlichkeit sind sie aber immer schon gewesen. Dem mündigen Staatsbürger<br />

war schon in der Vergangenheit kaum klar zu machen, warum die Ausübung<br />

einer einfachen handwerklichen Tätigkeit ein justiziabler Sachverhalt sein sollte. Ärzte<br />

und Anwälte, so könnte man dagegen argumentierend einwenden, müssen auch ihre in<br />

langen formalisierten Ausbildungsgängen erworbene Befähigung nachweisen. Aber da<br />

besteht, bei allem Respekt <strong>für</strong> die hohen Anforderungen handwerklicher Berufe, doch<br />

wohl ein substanzieller Unterschied.<br />

Gänzlich unverständlich, aber als Symptom <strong>für</strong> eine Fehlleitung des handwerklichen<br />

Ordnungssystems durchaus ernst zu nehmen, waren die neunziger Jahren sporadisch<br />

anzutreffenden Versuche einzelner Handwerkskammern, sich – <strong>für</strong> das Informationselektronikerhandwerk<br />

– des Bereichs der Computerreparaturen mit den Mitteln behördlichen<br />

Zugriffs zu bemächtigen. Dies lässt nicht nur auf eine völlige Fehleinschätzung<br />

der Strukturen und Vertriebssysteme des PC-Marktes sowie der (eher bescheidenen)<br />

Marktpotenziale <strong>für</strong> PC-Reparaturen seitens der hier<strong>für</strong> Verantwortlichen schließen,<br />

sondern auch darauf, dass die seinerzeit seitens des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochenen<br />

Ermahnungen hinsichtlich eines vorsichtigen Umgangs mit den konzidierten<br />

subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nicht immer ernst genommen wurden.<br />

Mehr Freiheit also <strong>für</strong> die Wirtschaftssubjekte steht eindeutig auf der positiven Seite<br />

der Liberalisierung des Handwerksrechts. Wenn darüber die Grenzen zwischen den<br />

handwerklichen Berufen in Zukunft weniger starr fixiert sind, mehr Aktivitäten außer-

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