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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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466 Determinanten des Strukturwandels im deutschen Handwerk – Studie des <strong>RWI</strong><br />

tendem Recht kann die Landesbehörde die Fortsetzung des Betriebs von Amts wegen<br />

oder auf Antrag der zuständigen Handwerkskammer untersagen (§ 16 HwO).<br />

– Die Meisterprüfung soll künftig jederzeit nach bestandener Gesellenprüfung in dem<br />

betreffenden oder einem verwandten Gewerbe abgelegt werden können (§ 49a Entwurf).<br />

Die bislang vorgeschriebene Wartefrist einer dreijährigen Berufsausübung als<br />

Geselle entfällt.<br />

– Das bislang geltende Inhaberprinzip wird aufgehoben. Natürliche Personen und Personengesellschaften<br />

können Handwerksbetriebe gründen bzw. übernehmen, ohne<br />

dass sie selbst über die handwerksrechtliche Befähigung verfügen müssen. Einzelunternehmen<br />

und Personengesellschaften werden somit den juristischen Personen,<br />

<strong>für</strong> die dies bislang schon geltendes Recht war, gleichgestellt (Deutscher Bundestag<br />

2003a: 3).<br />

– Natürliche Personen, die erstmals ein Gewerbe angemeldet haben, sind <strong>für</strong> das Anmeldungsjahr<br />

von der Errichtung des Grundbeitrags und des Zusatzbeitrages an die<br />

Handwerkskammer, <strong>für</strong> das zweite und dritte Jahr nach Anmeldung von der Entrichtung<br />

der Hälfte des Grundbeitrags und vom Zusatzbeitrag und <strong>für</strong> das vierte Jahr<br />

von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach<br />

dem Gewerbesteuergesetz 25 000 € nicht übersteigt (§ 113b Entwurf).<br />

– Inhaber von Betrieben der in der Anlage B verzeichneten Gewerbe können ebenso<br />

wie diejenigen der Anlage A zu Handwerksinnungen zusammentreten, sofern <strong>für</strong><br />

das betreffende Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist (§ 51 Entwurf).<br />

Der Entwurf läuft tatsächlich auf eine grundlegende Veränderung des Handwerksrechts<br />

hinaus. Erstmals seit 1953 wird der Vorbehaltsbereich der Handwerksordnung substanziell<br />

eingeschränkt, wird das „Minderhandwerk“ durch verbindliche Einschränkung des<br />

Interpretationsspielraums vor extensiven Deutungen des Vorbehaltsbereichs geschützt<br />

und wird im Handwerk ein auf freiwilliger Basis zu erwerbender Meister als Qualitätssiegel<br />

mit dem obligatorischen großen Befähigungsnachweis gleichgestellt. Kritiker der<br />

Novelle aus Kreisen des Handwerks sehen vor diesem Hintergrund in der Novelle einen<br />

Fundamentalangriff der Bundesregierung und Regierungsparteien auf den großen Befähigungsnachweis.<br />

3.1.2. Alternativentwürfe der Opposition und des ZDH<br />

Die Fraktion der CDU/CSU sieht wie die Bundesregierung in ihrem Antrag „Handwerk<br />

mit Zukunft“ (Deutscher Bundestag 2003c) Anlass zu einer Novelle der Handwerksordnung,<br />

welcher vor allem durch das Rechtsproblem der Inländerdiskriminierung gegeben<br />

ist. Sie ist bereit, den großen Befähigungsnachweis als obligatorische Voraussetzung<br />

zur Existenzgründung „konstruktiv-kritisch“ zu überprüfen. Sie steckt allerdings<br />

die Grenzen <strong>für</strong> eine Einschränkung der Anlage A wesentlich enger als die Bundesregierung,<br />

will den Meisterzwang in der Sache erhalten und orientiert sich an den drei

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