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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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396 Determinanten des Strukturwandels im deutschen Handwerk – Studie des <strong>RWI</strong><br />

diskriminierung europatauglich gemacht. Die Zugangsvoraussetzungen zu den reglementierten<br />

Gewerben werden durch Einzelverordnungen geregelt. Dabei genießt nach<br />

wie vor die Meisterprüfung als Zugangsvoraussetzung zu den reglementierten Gewerben<br />

eine besondere Stellung. Gleichgestellt sind ihr explizit bestimmte vergleichbare<br />

formelle Berufsbildungsabschlüsse (z.B. Industriemeisterprüfungen und Fachhochschulabschlüsse),<br />

die bis dahin in Österreich wie in Deutschland im Vergleich zur Meisterprüfung<br />

tendenziell diskriminiert wurden. Formell findet auch - nach entsprechenden<br />

Prüfungsverfahren - eine Gleichstellung österreichischer Gesellen mit ihren europäischen<br />

Kollegen bei der Marktzulassung statt. Von einer substanziellen Verabschiedung<br />

des Meisterzwangs in Österreich – wie sie die deutsche Bundesregierung mit der vorgelegten<br />

Novelle beabsichtigt, kann aber in Österreich auch nach der jüngsten Novelle<br />

kaum die Rede sein.<br />

Portugal:<br />

Es bestehen keine besonderen Marktzutrittsregelungen. Die Ausübungen bestimmter<br />

Tätigkeiten sind indessen an Qualifikationsnachweise gebunden.<br />

Schweden:<br />

Es bestehen keine besonderen Marktzutrittsregelungen. Die Ausübungen bestimmter<br />

Tätigkeiten sind indessen an Qualifikationsnachweise gebunden. Freiwillige Meisterprüfungen<br />

(„Meister als Qualitätssiegel“) erfreuen sich eines relativ regen Zuspruchs.<br />

Spanien:<br />

Der Marktzutritt in den Handwerksberufen unterliegt in der Regel keinen gesetzlichen<br />

Regelungen. In wenigen Handwerken – Installateure, Friseure, Bäcker – werden spezielle<br />

Qualifikationsnachweise als Voraussetzung <strong>für</strong> die Marktzulassung gefordert.<br />

Diese sind allerdings keineswegs mit der deutschen Meisterprüfung zu vergleichen,<br />

sondern eher mit der Gesellenprüfung.<br />

Beim Vergleich der landesspezifischen Regulierungen des Marktzutritts in den Mitgliedsländern<br />

der Europäischen Union (EU-15) lassen sich somit erhebliche Unterschiede<br />

erkennen. In den meisten Ländern sind die in Deutschland in der Anlage A<br />

HwO aufgeführten Berufe <strong>für</strong> das Gros interessierter Gründer gänzlich frei, d.h. ohne<br />

den Nachweis irgendwelcher einschlägiger beruflicher Qualifikationen, zugänglich. In<br />

anderen bestehen berufsspezifische Qualifikationsanforderungen, die sich etwa auf der<br />

Ebene der deutschen Gesellenprüfung bewegen. Als dominierender Regulierungsgrund<br />

lässt sich dabei die Gefahrengeneigtheit bestimmter handwerklicher Tätigkeiten ausmachen.<br />

Im Unterschied zu dem im deutschen Handwerksrecht praktizierten Modell werden<br />

dabei allerdings die gefahrengeneigten Tätigkeiten viel enger gefasst und die geforderten<br />

Prüfungen übersteigen in der Regel nicht das Anforderungsniveau der deutschen,<br />

luxemburgischen und österreichischen Gesellenprüfung. Sie sind zumeist auf klar begrenzte<br />

berufstechnische Sachverhalte fokussiert, und der Sachverhalt der Gefahrengeneigtheit<br />

ist viel enger gefasst als die „wesentlichen Tätigkeiten“ der gefahrengeneigten

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