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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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28 Determinanten des Strukturwandels im deutschen Handwerk – Studie des <strong>RWI</strong><br />

Kasten II-2<br />

Der Umgang mit den Abgrenzungsproblemen in den Handwerkszählungen<br />

Einige Beispiele<br />

Handwerkszählung 1949<br />

„Einige Fälle kamen vor, in denen die Abgrenzung zur Industrie trotzdem unklar blieb. Hier wurden nach<br />

einer in Verbindung mit der damaligen Verwaltung <strong>für</strong> Wirtschaft ergangenen Regelung die Handwerkskammern<br />

einerseits und die Industrie- und Handelskammern sowie, wenn notwendig, Wirtschaftsverbände<br />

andererseits von den Statistischen Landesämtern zur Entscheidung herangezogen.“ (SBA 1950: 4)<br />

Handwerkszählung 1956<br />

„Unter den in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben befand sich auch eine Reihe von Betrieben,<br />

die die gleichen Erzeugnisse sowohl h a n d w e r k l i c h als auch i n d u s t r i e l l herstellten und die<br />

auch nach Ansicht der zuständigen Handwerkskammern als teilweise oder überwiegend industriell anzusehen<br />

waren. Derartige Betriebe sind in manchen Gewerbezweigen und Gegenden (z.B. in der Möbelherstellung<br />

in Nordrhein -Westfalen) nicht selten.<br />

Manche Betriebe erklärten auch, ausschließlich industriell zu produzieren und nur noch aus Gründen der<br />

T r a d i t i o n in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Da das geltende Handwerksrecht ein Verble iben<br />

in der Handwerksrolle „aus Traditionsgründen nicht kennt, bestand nur die Möglichkeit, dass entweder<br />

diese Betriebe sich ihrer Berichtspflicht entziehen wollten oder dass die Handwerksrolle noch nicht<br />

überall mit den Bestimmungen der Handwerksordnung von 17. September 1953 in Einklang gebracht<br />

war.<br />

Auf Grund des § 3 des Zählungsgesetzes wurden sowohl die handwerklich-industriell gemischten Betriebe<br />

wie auch die „Traditionsbetriebe“ erfasst. Die Aufbereitung wurde in diesen Fällen wie folgt vorgenommen:<br />

a) Bei Betrieben, die in die Handwerksrolle eingetragen waren und die gleichzeitig handwerklich und<br />

industriell arbeiten, wurden unabhängig davon, ob die zur Industrieberichterstattung melden oder<br />

nicht, alle Angaben entsprechend dem Beitragsanteil an die Handwerkskammern bzw. an die Industrie<br />

- und Handelskammern aufgeschlüsselt und nur die handwerklichen Anteile tabelliert.<br />

b) Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen waren und zur Industrieberichterstattung melden,<br />

wurden erfasst und sind voll in den Ergebnissen enthalten, auch wenn sie ihren Betrieb selbst ausdrücklich<br />

als Industriebetrieb bezeichnet hatten.“ (SBA 1957: 6)<br />

Handwerkszählung 1995<br />

„Bei der Interpretation der Ergebnisse der Handwerkszählung sollte bedacht werden, dass die geschilderte<br />

Abgrenzung dass Begriffs „Handwerk“ anhand der durch die Handwerksordnung vorgegebenen Legaldefinition<br />

bedeutende Konsequenzen hat: Auch solche Einheiten, deren Umsatz aus handwerklicher Tätigkeit<br />

geringer ist als der aus nicht-handwerklichen Tätigkeiten, zählen, sofern in die Handwerksrolle eingetragen,<br />

zum Handwerk und waren damit in der Handwerkszählung mit zu erfassen. Die Zuordnung einer<br />

Einheit zum Handwerk nach dem Schwerpunktprinzip erfolgte somit nicht. Eine Überprüfung, ob die<br />

Eintragung der einzelnen Einheit in die Handwerksrolle im Sinne der Handwerksordnung (noch) rechtmäßig<br />

oder sinnvoll ist, ist nicht Aufgabe der amtlichen Statistik. Daher wurde auch nur in Einzelfällen<br />

eine in die Handwerksrolle eingetragene Einheit nicht in die Handwerkszählung (Hervorhebung d.<br />

Verf.) aufgenommen. Dies galt z.B. <strong>für</strong> Einheiten, die im Jahr 1994 keinen Umsatz hatten und <strong>für</strong> die<br />

auch in Zukunft keine Geschäftstätigkeit (mehr) zu erwarten war. Dazu zählen u.a. die sog. ´Altmeister´,<br />

also Handwerksmeister im Ruhestand, die noch nicht aus der Handwerksrolle gelöscht waren. (SBA<br />

1996: 8)

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