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RWI - Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung

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Kapitel IX: Europäischer Vergleich 395<br />

– Stufe B: Auf dieser Stufe werden „Algmene Ondernemersvaardigheden“ (AOV),<br />

also allgemeine Unternehmensführungskenntnisse gefordert, die in einem Lehrgang<br />

mit 120 Unterrichtsstunden erworben werden können.<br />

– Stufe C: Hier wird aufbauend auf die Anforderungen der Stufe B ein Diplom „Betriebstechnik“<br />

verlangt. Dieses Diplom kann in einem Kurs über 320 Stunden erworben<br />

werden. Liegt der Nachweis <strong>für</strong> AOV vor, verkürzt sich die Lehrgangsdauer<br />

auf 240 Stunden.<br />

– Stufe C+: Um die Genehmigungsstufe C+ zu erlangen, ist zusätzlich zum AOV und<br />

dem Diplom Betriebtechnik noch der Nachweis fachtechnischer Kenntnisse erforderlich.<br />

Die Zuordnung der Genehmigungsstufen ist abhängig von der Art der Arbeiten, die von<br />

dem zu gründenden Unternehmen erbracht werden sollen. Die Mehrzahl der Betriebe,<br />

die Malerarbeiten, Stuckarbeiten, Fliesenlegerei, Biegen von Betonstahl, Dachdeckerei,<br />

Gerüstbau, Natursteinbe- und -verarbeitung, Abdichtungen oder Trockenbaumontagen<br />

anbieten, verfügen über die Qualifikationsstufe B. Baukonstruktive Tätigkeiten erfordern<br />

die Stufe C. Hierzu zählen alle Tätigkeiten im Wohnungs- und Wirtschaftsbau sowie<br />

im öffentlichen Hochbau, einschließlich Maurerbetriebe, Zimmereibetriebe, Abbruchunternehmen<br />

und Tiefbauunternehmen. Die Stufe C deckt ein weites Feld von<br />

Bautätigkeiten ohne beschränkende Gewerbezuordnung ab. Die Stufe C+ ist <strong>für</strong> elektrotechnische<br />

Installationen vorgeschrieben. Betriebe, die Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation<br />

sowie Isolationen durchführen, benötigen ein spezielles Diplom namens „Betriebstechnik<br />

Installation“, mit dem den besonderen Gefahren dieser Tätigkeiten Rechnung<br />

getragen wird (Gluch, Behring, Rußig 2001: 155 ff.).<br />

Das holländische Konzessionsverfahren ist liberaler als das deutsche über den großen<br />

Befähigungsnachweis. Gleichwohl sieht sich auch der holländische Gesetzgeber dazu<br />

veranlasst, den Zugang zum Markt zu kontrollieren und an Qualifikationsvoraussetzungen<br />

zu binden. Das Konzessionssystem ist allerdings weitaus flexibler als das deutsche.<br />

Bei der Genehmigung kommt es auf die tatsächliche Ausführung bestimmter Arbeiten<br />

an und nicht darauf, ob sich die beabsichtigten Tätigkeiten in einem mit gesetzlichem<br />

Zulassungsvorbehalt versehenen Berufsfeld bewegen könnten.<br />

Österreich:<br />

Das österreichische System ist auch nach den Novellierungen der neunziger Jahre dem<br />

deutschen großen Befähigungsnachweis sehr ähnlich. Das System ist zwar liberaler geworden,<br />

eine substanzielle Abkehr vom Meisterzwang hat jedoch nicht stattgefunden.<br />

Die Zahl der Gewerke mit obligatorischer Meisterprüfung wurde durch die Zusammenlegung<br />

von Gewerken und die Aussonderung von wirtschaftlich unbedeutenden Kleinhandwerken<br />

aus der Liste der reglementierten Gewerbe auf 43 reduziert. Jüngst wurde<br />

in einem zweiten Reformschritt das österreichische Gewerberecht auf Verlangen des<br />

österreichischen Bundesverfassungsgerichts durch formelle Beseitigung der Inländer-

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