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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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ßA Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 36<br />

sich von ihm losgekauft hat, oder <strong>das</strong>s die Ehe wegen eines körperlichen<br />

Fehlers an ihr oder ihm annuUirt wurde;<br />

d) die sich noch in der Wartezeit befindet.<br />

\yenn die geschiedene Frau vom Islam abfällt oder der Mann<br />

oder beide, so ist eine Redintegration der Ehe ausgeschlossen.<br />

Der Wortlaut der Reklamation kann ein eindeutiger'} oder ein<br />

mehrdeutiger^) sein. Bei dem Gebrauch eines mehrdeutigen Aus-<br />

druckes ist der Nachweis der Absicht erforderlich, falls die Reklamation<br />

angefochten wird. Wenn Jemand die Reklamation so ausdrückt, <strong>das</strong>s<br />

die Redintegrirung der Ehe von einer Bedingung abhängig gemacht 10<br />

wird oder zu einem künftigen Termin Statt finden soll, so ist dies<br />

rechtsunwirksam.<br />

Derjenige, der in eigener Person den Ehevertrag abschliessen<br />

kann, kann auch die Reklamation aussprechen, also z. B. der Be-<br />

trunkene, und der Vormund eines Wahnsinnigen für sein Mündel,<br />

nicht aber ein Apos^tat, Knabe oder Geisteskranker. Gültig ist aber<br />

auch die Reklamation eines wegen Verschwendung unter Kuratel<br />

Gestellten ohne Erlaubniss seines Vormundes, sowie die Reklamation<br />

eines Sklaven ohne die Erlaubniss seines Herrn, während diese letzt-<br />

genannten beiden Kategorien von Individuen nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> haben 20<br />

aus eigener Vollmacht einen Ehevertrag abzuschhessen.<br />

Ebenso kann der Mekkapilger innerhalb des Heiligen Gebiets<br />

eine rechtskräftige Reklamation vollziehen, während er sich nicht ver-<br />

heirathen darf<br />

Dem Wahnsinnigen ist gleich zu achten der Ohnmächtige oder<br />

Epileptiker, der Schlafende, ferner derjenige, der in Folge eines con-<br />

stitutionellen Gehirnleidens nicht die volle Denkkraft hat, und der-<br />

jenige, der mit solchen Kopfschmerzen behaftet ist, <strong>das</strong>s sie seinen<br />

Verstand trüben.<br />

Unter allen Umständen i>t für die Reklamation eine mündliche 30<br />

oder schriftliche Aeusserung des Reklamirenden (bei dem Taub-<br />

stummen eine verständliche Geste) erforderlich, so<strong>das</strong>s eine geschie-<br />

dene Ehe nicht durch einfache Wiederaufnahme des geschlechtlichen<br />

Verkehrs redintegrirt werden kann. Wenn aber Andersgläubige in<br />

^) Wie cUää.\^. ,^_5^'iUJ ^>>j. es^l^ ^ viX;>:iL*^\<br />

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