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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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A2 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. . 21 — 23<br />

Ehegabe hat, nämlich die 7i}ifcr Verzicht auf eine Ehegabe verheü<br />

rathete Frau, von der der Mann sich scheidet, bevor noch ihre Ehegabe<br />

fixirt worden oder die Cohabitation Statt gefunden.^)<br />

2r diejenige Frau, die nach vollzogener Cohabitation von ihrem<br />

Manne entlassen wird, der also ausserdem auch der Anspruch auf<br />

die ganze Ehegabe zusteht.<br />

Voraussetzung ist dabei, <strong>das</strong>s die Ehe nicht wegen der Frau<br />

oder auf ihre Veranlassung gelöst worden ist. Die je sub i. und<br />

2. genannte Frau hat in folgenden Fällen keinen Anspruch auf Mut 'a:<br />

a) wenn sie, bis dahin Christin, den Islam annimmt und in 10<br />

Folge dessen ihre Ehe gelöst werden sollte;<br />

b) wenn sie vom Islam abfällt;<br />

c) wenn sie als eine freie Frau ihren unfreien Gemahl zu<br />

Eigenthum erwirbt;<br />

d) wenn sie die Ehe wegen eines körperlichen Fehlers ihres<br />

Mannes annuUirt;<br />

e) wenn der Ehemann die Ehe wegen eines körperlichen Fehlers<br />

an ihr annuUirt;<br />

f) wenn die Ehe wegen Mann und Frau zugleich gelöst wird,<br />

z. B. wenn beide vom Islam abfallen; 20<br />

g) wenn er als freier Mann sie als seine unfreie Gemahlin<br />

zu Eigenthum erwirbt;<br />

h. wenn er stirbt oder wenn sie stirbt, d. h. ihr Anspruch auf<br />

die Mut'a geht nicht auf ihre Erben <strong>über</strong>.<br />

Die Mut'a soll im Allgemeinen unter dem Werthe der halben<br />

Ehegabe bleiben, soll aber nicht weniger als 30 Dirhem betragen<br />

Im Streitfall soll der Richter die Mut'a ex aequo et bono bestimmen.<br />

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Mut'a macht es<br />

keinen Unterschied, ob Mann und Frau Muslime oder Christen (Juden),<br />

frei oder Sklaven sind. 30<br />

§ 21— 23. Die Bestimmungen der ^^ 21—23 verdienen dadurch<br />

Beachtung, <strong>das</strong>s Verstösse des Ehemannes gegen dieselben meistens<br />

die Veranlassung zu ehelichem Zwist wie die Handhabe und den<br />

Grund für die Ehescheidung bieten.<br />

') Jede andere Ehefrau würde in diesem Fall <strong>das</strong> Anrecht<br />

auf die halbe Ehegabe haben. Baguri II, 122, 24.

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