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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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744 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. g 24<br />

der Weiber (in Folge deren z. B. die Ehe annuUirt wird), auf <strong>das</strong><br />

Gebären, die Menstruation und Milchverwandtschaft. Diese Fragen<br />

können nicht entschieden werden durch <strong>das</strong> Zeugniss eines Mannes<br />

und einen Zeugeneid, wohl aber durch <strong>das</strong> Zeugniss eines Mannes<br />

und zweier Weiber.<br />

Das Zeugniss von Weibern wird selbst dann nicht angenom-<br />

men, wenn sie die einzigen sind, die von der fraglichen Sache<br />

Kenntniss haben. Wenn ein Mann sich von seiner Frau in Gegen-<br />

wart von Weibern scheidet, während Männer nicht zugegen waren,<br />

so gilt dennoch <strong>das</strong> Zeugniss der Weiber für Nichts. 10<br />

Gegenstände, die unter diese Rubrik a) fallen, sind folgende:<br />

Ehescheidung, Ehevertrag, die Wiederaufnahme einer geschie-<br />

denen Ehe, die Bezeugung eines früher abgelegten Zeugnisses, per-<br />

sönliche Bürgschaft, Tod, Manda% <strong>das</strong> Amt eines Testamentsvoll-<br />

streckers, Compagnie-Geschäft, Commandit- Gesellschaft.<br />

Die hier genannte Ehescheidung ist diejenige, welche die Frau<br />

behauptet, einerlei ob ein von ihr zu zahlendes Aequivalent dabei<br />

in Frage kommt oder nicht. Ist sie dagegen eine solche, die der<br />

Ehemann behauptet, ein Sichloskaufen von Seiten der Frau (Buch<br />

I, § 26—28), so gehört dieser Fall in die Kategorie b), d. h. die 20<br />

Frage kann nur entschieden werden durch zwei männliche Zeugen<br />

oder einen männlichen und zwei weibliche Zeugen oder durch einen<br />

männlichen Zeugen und den Zeugeneid.<br />

Ebenfalls gehören sub b) die folgenden Verhandlungen: Wenn<br />

eine Frau <strong>das</strong> Vorhandensein einer Ehe behauptet, um ihren An-<br />

spruch auf die Ehegabe zu beweisen; wenn Mann oder Frau <strong>das</strong><br />

Vorhandensein einer Ehe behaupten, um einen erbrechtlichen An-<br />

spruch zu beweisen. Denn <strong>das</strong> Objekt dieser Processe ist in erster<br />

Linie Hab und Gut. In allen anderen Fällen kann <strong>das</strong> Vorhanden-<br />

sein einer Ehe nur durch <strong>das</strong> Zeugniss von zwei Männern bewiesen 30<br />

werden.<br />

Das Mandat, die Testamentsvollstreckerschaft, <strong>das</strong> Compagnie-<br />

geschäft und die Commandit-Gesellschaft gehören hierher, insofern<br />

<strong>das</strong> Beweisverfahren sich auf die betreffenden Verträge und die<br />

Ausführung derselben bezieht. Wenn sich aber <strong>das</strong> Verfahren auf<br />

den Nachweis einer Forderung an Geld oder Gut bezieht, so ist

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