20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AA Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 24— 25<br />

den Zweck der Reise nicht geboten war, ist er verpflichtet jeder<br />

der zurückgelassenen Frauen einen Aufenthalt von gleicher Dauer<br />

zu widmen.<br />

Eine Ehefrau kann ihr gesetzmässiges Anrecht auf die Zeit ihres<br />

Mannes mit dessen Genehmigung auf eine seiner anderen Frauen<br />

<strong>über</strong>tragen.<br />

Die 7icne Frau kann auch eine unfreie sein, ferner eine solche,<br />

mit der der Mann schon früher verheirathet gewesen, mit der er<br />

aber durch einen neuen Ehecontrakt sich wieder verheirathet;<br />

nicht aber diejenige Frau, die er nach einer Scheidung ohne neuen 10<br />

Ehevertrag zu sich zurücknehmen kann.^j<br />

Der Ehemann ist nicht verpflichtet die der neu geheiratheten Frau<br />

gewidmete Zeit seinen anderen Frauen zu ersetzen.<br />

Es ist dem Ehemann während der Zeit, die er einer jungen Frau<br />

schuldet, nicht gestattet ohne ihre Einwilligung auszugehen, sei es<br />

zur Moschee, auf Krankenbesuch oder zu einer Beerdigung.<br />

§ 24. Die Unbotmässigkeit kann z. B. darin bestehen, <strong>das</strong>s die<br />

Frau ohne Erlaubniss des Mannes <strong>das</strong> Haus verlässt^) Bei dem ersten<br />

Stadium der Sache soll der Mann nicht gleich zum Richter laufen.<br />

Wenn er <strong>das</strong> Lager der Frau nicht mehr theilt, kann er auch den münd- 20<br />

liehen Verkehr mit ihr aufgeben, aber nicht <strong>über</strong> drei Tage hinaus.<br />

Ist der Mann <strong>über</strong>zeugt, <strong>das</strong>s absichtliche Unbotmässigkeit vor-<br />

liegt, darf er die Frau schlagen, wenn er glaubt, <strong>das</strong>s sie dadurch<br />

gebessert wird, aber nur so, <strong>das</strong>s sie nicht grossen Schmerz davon<br />

hat und <strong>das</strong>s nicht eine Wunde entsteht. Besser aber ist es sie nicht<br />

zu schlagen. Schlägt er sie so, <strong>das</strong>s sie an den Folgen stirbt oder<br />

eines der Gliedmassen oder einen der fünf Sinne verliert, ist er<br />

ihr oder ihrer Familie gegen<strong>über</strong> nach den Satzungen des Blutrechts<br />

(Buch VI, Theil r.) zur Sühne verpflichtet.<br />

§ 25. Zu dem Unterhalt gehört ausser der Nahrung auch die 30<br />

Kleidung, die Wohnung, die Geräthe für die Reinhaltung des Körpers,<br />

wie Kamm, Bürste, Seife u. s. w. Vgl. ^ 60.<br />

^) Es ist nicht unbotmässig, wenn die Frau ausgeht, um bei<br />

dem Richter gegen ihren Mann Beschwerde zu führen, eine rechtskundige<br />

Person zu consultiren oder etwas zu verdienen, falls der<br />

Mann zu arm ist ihr den Unterhalt zu gewähren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!