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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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y72 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. $ 3<br />

der mämiliche Patron oder dessen natürliche Erben mit Aus-<br />

schluss der direkten Ascendenz und Descendenz;<br />

der Patro7i des Patrons oder dessen natürliche Erben mit der<br />

gleichen Ausnahme;<br />

' der Patron des Vaters des Attentäters oder seine natürlichen<br />

Erben mit der gleichen Ausnahme.<br />

Der Freigelassene zahlt nicht Sühnegeld für seinen Patron, wie<br />

er ihn nicht beerbt.<br />

Wenn solche Verwandte nicht vorhanden sind, so hat der<br />

Fiscus <strong>das</strong> Sühnegeld zu zahlen. Wenn aber ein regulärer Fiscus 10<br />

nicht vorhanden ist, haben die entfernten Verwandten ') <strong>das</strong> Sühne-<br />

geld zu zahlen.<br />

Ist der Delinquent ein Freigelassener, der seine Freiheit einer<br />

Frau verdankt, so zahlt nicht diese, die Patrona, <strong>das</strong> Sühnegeld für<br />

ihn, sondern ihre 'Akile.<br />

Wenn mehrere patroni vorhanden sind, so zahlen sie zusammen<br />

<strong>das</strong> Sühnegeld nicht nach der Kopfzahl, sondern pro rata ihres<br />

Vermögens. Falls einer der patroni stirbt, zahlt jedes Mitglied<br />

seiner 'Akile so viel, wie der Verstorbene allein gezahlt haben<br />

würde. • 20<br />

Das Sühnegeld wird in folgender Weise zusammengebracht:<br />

Jeder wohlhabende unter den fratres germani zahlt '/s Denar<br />

oder 6 Dirhem, jeder mittelbegüterte unter ihnen ^4 Denar oder<br />

3 Dirhem. Wenn auf diese Weise <strong>das</strong> pro Jahr zu zahlende Drittel<br />

des Sühnegeldes nicht aufgebracht wird, werden die nächst ver-<br />

wandten Personen zu gleichen Leistungen herangezogen, bis die<br />

Summe voll ist.<br />

Das Vermögen der einzelnen Verwandten wird abgeschätzt<br />

nach ihren Beiträgen zur Gemeindesteuer Zekät. Wer 20 Denare<br />

und mehr besitzt, ist woJiUiabend ; wer weniger besitzt, aber mehr 30<br />

als ^/^ Denar, ist mittelbegüiert ; wer auch <strong>das</strong> nicht hat, ist arm<br />

und nicht verpflichtet zum Sühnegeld beizutragen.<br />

Verpflichtet zu Beiträgen zum Sühnegeld ist nur, wer folgende<br />

Bedingungen erfüllt:<br />

I. er muss männlichen Geschlechts sein.<br />

^) f'^.^Vl ^^>, s. oben S. 247 § 7.

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