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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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igg Buch in. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. S 2<br />

Von diesen Erben sind vier zweiklassig, nämlich Vater, Vaters-<br />

vater, Tochter, Schwester (s. weiter unten S. 199. 200).<br />

Ueber die diesen Erben zukommenden Erbschaftsantheile oder<br />

Quoten 'j s. S 7-<br />

Diese zusammenhangslose Detailbestimmung hat der späteren<br />

systematischen Ausbildung des Erbrechts grosse, ja un<strong>über</strong>windliche<br />

Schwierigkeiten in den Weg gelegt. Eine koranische Bestimmung<br />

ist Gottes Wort und daher unabänderlich. Auf Sure 4, 12. 13 ist<br />

<strong>das</strong> Erbrecht in gezwungen künstlicher Weise aufgebaut, und nach<br />

dem jetzigen System kann es vorkommen, <strong>das</strong>s die genannten Erben 10<br />

Alles bekommen, während der Haupterbe, der Sohn, leer ausgeht,<br />

was ohne Zweifel der gerade Gegensatz ist von dem, was Muhammed<br />

beabsichtigte. Wenn er auch die Interessen gewisser Erben vor<br />

Vernachlässigung oder Vergewaltung zu schützen wünschte, war<br />

doch ohne Zweifel für ihn wie für uns der Sohn der erste, nächste,<br />

hauptsächlichste Erbe.<br />

Gegen<strong>über</strong> dieser Gruppe von Quoten-Erben ^) stehen die anderen<br />

Erben wie der Sohn, der Sohnessohn, der Bruder germanus und<br />

consanguineus und andere mit dem gleichen Erbrecht, aber da-<br />

durch von jenen unterschieden, <strong>das</strong>s die Antheile, die sie bean- 20<br />

spruchen können, nicht für alle Ewigkeit durch „Gottes Wort" be-<br />

stimmt sind. Wir nennen diese Erben die allgemeinen Erben'^).<br />

Ihre Interessen sind in der Systembildung hinter diejenigen der<br />

Quoten-Erben, denen <strong>das</strong> Gottes-Wort zur Seite stand, zurück-<br />

gedrängt worden. Denn während die ratio rei erfordert hätte die<br />

nächsten Erben, vor allen Dingen den Sohn, zuerst erben zu lassen<br />

und danach die als Quoten-Erben bezeichneten Personen zu be-<br />

denken, hat <strong>das</strong> jetzt geltende System diese Ordnung auf den<br />

Kopf gestellt, so<strong>das</strong>s jetzt die Quoten-Erben zunächst befriedigt<br />

werden, insofern Ersterben sind, und erst nachdem diese befriedigt<br />

sind und für den Fall, <strong>das</strong>s dann noch etwas übrig bleibt, die all-<br />

gemeinen Erben quasi als Resterben zur Erbschaft berufen werden<br />

können. Diese Ungleichheit, um nicht zu sagen, Ungerechtigkeit<br />

des Systems wird auch dadurch nicht aufgehoben, <strong>das</strong>s Muhammed<br />

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