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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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o Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 28<br />

von ihrem Manne dadurch loskauft, <strong>das</strong>s sie ihrem Manne eine ihr<br />

zustehende Forderung cedirt, so ist <strong>das</strong> rechtskräftig.<br />

Wenn sie dagegen ihrem Mann etwas von ihrem Aktiv-<br />

Vermögen als Zahlung giebt, so gilt dies wie usurpirtes Gut<br />

(s. Buch IV Kap. 13). Trotzdem erfolgt die definitive Scheidung,<br />

aber verbunden mit der Verpflichtung der Frau: dem Manne den<br />

Betrag einer Durchschnitts-Ehegabe zu zahlen.<br />

Wenn eine Frau, die wegen Verschwendung unter Kuratel steht,<br />

sich von ihrem Manne lossagt, erfolgt eine redintegrirbare ^ Schei-<br />

dung, und ihre Abmachung betreffend <strong>das</strong> Aequivalent, selbst 10<br />

wenn sie mit Genehmigung ihres Vormundes zu Stande gekommen,<br />

ist ungültig. Der Vormund darf nicht auf einen solchen Zweck<br />

<strong>das</strong> Vermögen seines Mündels verwenden, ausser in dem Falle,<br />

wenn er fürchtet, <strong>das</strong>s der Ehemann den Besitz der Frau verderben<br />

könne.<br />

Wie eine freie Frau kann auch eine unfreie mit Erlaubniss ihres<br />

Herrn oder ohne dieselbe sich von ihrem Manne lossagen. Das<br />

Geld, womit sie sich ihre Freiheit erkauft, ist Besitz ihres Herrn;<br />

sie ist daher verpflichtet ihm den Betrag ev. nach ihrer Freilassung<br />

zu ersetzen. S. <strong>das</strong> Nähere im Minhag II, 409, 5 bis 410, 5. 20<br />

Ferner kann auch die durch redintegrirbare Scheidung von ihrem<br />

Manne geschiedene Frau, solange sie von ihm reklamirt werden<br />

kann d. i. während ihrer Wartezeit, sich durch Zahlung eines Aequi-<br />

valents von ihm loskaufen.<br />

Von dem Eliemann gilt die Bestimmung, <strong>das</strong>s nur derjenige<br />

den Loskauf-Pakt mit seiner Frau machen kann, der <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> hat<br />

eine Ehescheidung zu verfügen, also auch ein Sklave mit oder ohne<br />

Erlaubniss seines Herrn, ein unter Kuratel stehender Verschwender<br />

mit oder ohne Erlaubniss seines Vormunds, dagegen nicht ein<br />

Minderjähriger, Wahnsinniger und nicht jemand, der zur Ehe ge- 30<br />

zwungen worden ist.<br />

Rücksichtlich des Aequivalents oder der Loskaufssumme gelten<br />

die folgenden Bestimmungen:<br />

Es soll etwas bekanntes, genau bestimmtes sein, was seiner<br />

Natur nach von den Menschen begehrt zu werden pflegt.<br />

^) Vgl. % z(^<br />

und Anmerkungen.

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