20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2^6 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. S 21<br />

der Geisteskranke;<br />

derjenige, der unter der Wirkung einer Ohnmacht oder eines<br />

epileptischen Anfalls steht;<br />

der Minderjährige;<br />

derjenige, der nicht freier Herr seines Willens ist.<br />

§ 21. Der Legatar ist entweder<br />

a) ein Individuum (oder auch mehrere), <strong>das</strong> bekannt und genau<br />

angegeben sein muss, so<strong>das</strong>s eine Verwechslung ausgeschlossen ist;<br />

b) ein unpersönlicher Zweck, der nicht ein Verstoss gegen die<br />

Gesetze des Islams') sein darf. Diese letztere Bestimmung gilt lo<br />

<strong>über</strong>haupt von jedem Legat. Denn der Zweck desselben ist, <strong>das</strong>s<br />

der Testator sich durch <strong>das</strong>selbe nach seinem Tode ein Verdienst,<br />

ein Anrecht auf den Himmel erwerbe, <strong>das</strong> er zu seinen Leb-<br />

zeiten sich zu erwerben nicht im Stande war. Entspricht daher die<br />

Verwendung des Legats nicht den Gesetzen des Islams, so wird es<br />

dadurch hinfällig. Es darf z. B. Niemand einen Muslimischen Sklaven<br />

einem Nicht-Muslim vermachen.<br />

Das Individuum muss im Stande sein entweder selbst oder<br />

durch seinen Vormund Besitz zu erwerben, also auch der minder-<br />

jährige, der geisteskranke und <strong>das</strong> Embryo, wenn es nicht später 20<br />

als 6 Monate nach dem Datum des Testaments geboren wird, anders<br />

ausgedrückt: sofern sich durch <strong>das</strong> Datum der Geburt herausstellt,<br />

<strong>das</strong>s der Embryo zur Zeit, als <strong>das</strong> Testament geschrieben wurde,<br />

schon vorhanden war.<br />

Ein Testament zu Gunsten eines Ganzsklaven ist ungültig.<br />

Wird ihm etwas im Allgemeinen verschrieben und nicht bestimmt,<br />

<strong>das</strong>s es ihm persönUch gehören solle, so ist <strong>das</strong> Legat gültig und<br />

fallt dem Herrn des Sklaven zu. Der Sklave bedarf zur Annahme<br />

eines solchen Legats nicht der Erlaubniss seines Herrn. Ist der<br />

Sklave unmündig, so kann sein Herr es für ihn annehmen, und es 30<br />

braucht auf <strong>das</strong> Mündigwerden desselben nicht gewartet zu werden.<br />

Ein Legat zu Gunsten eines Nicht- Muslims ist gültig, einerlei<br />

ob derselbe Unterthan eines Muslimischen Staates ist oder nicht,<br />

oder ob er Apostat ist.<br />

Ein Legat für einen unpersönlichen Zweck ist bestimmt entweder<br />

')

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!