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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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576 Buch IV. Kap. 25. Depositum. Anmerkungen. S 2<br />

ist die erste Pflicht des Depositars <strong>das</strong> Objekt dem Besitzer oder<br />

dessen Mandatar zurückzugeben; ist <strong>das</strong> nicht möglich, muss er es<br />

dem Richter <strong>über</strong>geben, der seinerseits verpflichtet ist es anzu-<br />

nehmen; ist auch dies unmöghch, muss er es irgendeiner Ver-<br />

trauensperson <strong>über</strong>geben. Ein Depositar ist durch seine Pflichten<br />

gegen <strong>das</strong> Depositum z. B. nicht verpflichtet eine beabsichtigte<br />

Reise zu verschieben.<br />

2. Wenn der Depositar <strong>das</strong> Depositum mit auf die Reise<br />

nimmt, obwohl er in der Lage war es einer der sub i. genannten<br />

Personen <strong>über</strong>geben zu können, denn jedes Aufbewahrungsmittel 10<br />

ist auf Reisen minder sicher als in der Heimath.<br />

3. Wenn der Depositar <strong>das</strong> Objekt aus einem sicheren Auf-<br />

bewahrungsort nach einem anderen, der weniger sicher ist, <strong>über</strong>-<br />

führt. Indessen wenn der zweite Aufbewahrungsort gewohnheits-<br />

mässig für die Aufbewahrung des betreffenden Objekts benutzt zu<br />

werden pflegt, haftet der Depositar für eine Ueberführung dahin<br />

auch dann nicht, wenn dieser Ort weniger sicher sein sollte als<br />

der erstere. Die Ueberführung von einem Zimmer oder Räume<br />

innerhalb desselben Hauses oder Khans gilt nicht als Ueberführung<br />

von einem Ort zum anderen. Wenn der Deponent einen Platz- 20<br />

Wechsel verbietet, muss er unterbleiben; geschieht er ohne seine<br />

Genehmigung, so ist der Depositar verantwortlich.<br />

Wenn ein Depositar ein Depositum aus einem Raum in einen<br />

anderen schafft in der irrthümlichen Ansicht, <strong>das</strong>s es sein Eigen-<br />

thum sei, er sich aber den Nutzen der Sache nicht zuwendet, ist<br />

er nicht verantwortlich dafür.<br />

4. Wenn der Depositar <strong>das</strong> Depositum, nachdem der Deponent<br />

es zurückgefordert hat, leugnet ohne ausreichenden Entschuldigungs-<br />

grund. Dagegen darf er es verleugnen, wenn der Deponent es nicht<br />

zurückgefordert hat, sofern er dadurch Schaden fernhalten kann. 30<br />

5. Wenn der Depositar es unterlässt, falls er krank wird oder<br />

auf Reisen geht, einem Anderen eine Vollmacht <strong>über</strong> <strong>das</strong> Depositum<br />

zu geben, d. h. ihn unter genauer Angabe des Objektes mit der<br />

Rückgabe an den Deponenten zu beauftragen. Ist der Besitzer oder<br />

sein Mandatar nicht vorhanden, kann der Depositar dem Richter<br />

oder falls auch kein Richter vorhanden ist, einer Vertrauensperson<br />

entweder <strong>das</strong> Objekt zurückgeben oder ihm eine solche Vollviac/it

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