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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Es giebt drei Arten des Verkaufs und Kaufs:<br />

a) den Verkauf einer Sache, welche gegenwärtig und<br />

wahrnehmbar ist.<br />

Diese Art ist zulässig.<br />

b) den Verkauf einer Sache, welche nicht gegenwärtig<br />

und wahrnehmbar ist, sondern dem Käufer von dem Ver-<br />

käufer unter seiner Haftung beschrieben wird.<br />

Diese Art ist ebenfalls zulässig.<br />

c) den Verkauf einer Sache, welche abwesend und den<br />

Contrahenten nicht durch eigene Wahrnehmung bekannt ist.<br />

Diese Art ist nicht zulässig.<br />

§ 2. <strong>Recht</strong>sgültig ist der Verkauf jeder Sache, welche<br />

rein, nutzbar und Besitz des Verkaufenden ist, dagegen<br />

rechtsuno:ültiof der Verkauf einer Sache, die unrein oder<br />

nicht nutzbar ist.<br />

§ 3. Das Ribä (Wucher)- Verbot bezieht sich auf den<br />

Austausch von Gold und Silber o-eo-en einander und auf<br />

den Austausch von Lebensmitteln greoreneinander.<br />

§ 4. Es ist gestattet, Gold gegen Gold und Silber<br />

gegen Silber in gleichen Beträgen bei sofortiger Lieferung<br />

zu verkaufen.<br />

§ 5. Der Käufer darf ein gekauftes Objekt nicht eher<br />

verkaufen, als bis er es in Besitz genommen hat.<br />

§ 6. Es ist nicht zulässig. Fleisch gegen Vieh zu verkaufen.<br />

§ 7. Es ist gestattet, Gold gegen Silber in ungleichen<br />

Beträgen bei sofortiger Lieferung zu verkaufen.

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