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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g28 Buch IV. Kap. 22. Geschenk. Anmerkungen.<br />

ist es zulässig, eine Schuld auch einem Anderen als dem betreffenden<br />

Schuldner zu schenken.<br />

Die Besitz<strong>über</strong>tragung des Schenkens findet Statt oJinc Aequi-<br />

ralent. Wenn der Uebertragende sich eine Gegenleistung ausbe-<br />

dingt, so sind zwei Fälle möglich:<br />

a) Ist die Gegenleistung unbestimmt ausgedrückt z. B. ein<br />

Kleid, so ist eine solche Verfügung null und nichtig. Denn sie ist<br />

kein Verkauf, weil <strong>das</strong> Aequivalent unbestimmt ist, und keine<br />

Schenkung, weil diese eine Gegenleistung ausschliesst. Eine solche<br />

Transaktion würde anzusehen sein als ein incoi'rekter Verkauf, 10<br />

und derjenige, der <strong>das</strong> Objekt an sich genommen hat, würde für<br />

<strong>das</strong>selbe haften wie für etwas usurpirtes (Kap. 13).<br />

b) Ist aber die Gegenleistung etwas Bestimmtes, Bekanntes, so<br />

ist die Transaktion ein Verkauf und unterliegt allen Regeln des-<br />

selben (Kap. i).<br />

Der Charakter einer Schenkung wird dadurch nicht verändert,<br />

<strong>das</strong>s der Beschenkte gesellschaftlich einen höheren Rang einninmit<br />

als der Schenkende, wenn auch gewohnheitsmässig durch eine<br />

solche Gabe die Erlangung einer Gegengabe beabsichtigt wird.<br />

Das Schenken erfordert Angebot und Annahme sei es durch 20<br />

mündliche oder schriftliche Aeusserung oder durch die verständliche<br />

Geste eines Taubstummen. Die Annahme eines Geschenkes für ein<br />

Kind, einen Geisteskranken oder eine unter Kuratel gestellte Person<br />

erfolgt durch den Vormund.<br />

Wenn Jemand seine Tochter aussteuert und nachträglich be-<br />

hauptet, <strong>das</strong>s er ihr die Aussteuer nur als Darlehn gegeben habe,<br />

muss er eventuell diese seine Aussage durch einen Eid erhärten,<br />

wenn keine Schenkungsurkunde vorhanden ist.<br />

Wenn Jemand seine Tochter mit der Aussteuer in <strong>das</strong> Haus<br />

ihres versprochenen Gemahls entsendet, so gilt die Aussteuer als 3°<br />

Besitz der jungen Frau, sofern der Vater nicht eine dem wider-<br />

sprechende Erklärung abgiebt.<br />

Wenn ein Ehemann für seine Frau Schmucksachen kauft, da-<br />

mit sie sich damit schmückt, so erwirbt sie dieselben zu ihrem<br />

Eigentum nur durch eine förmliche Schenkung des Mannes. Falls<br />

er späterhin eine solche Schenkung bestreiten sollte, hat ihre ein-<br />

fache Aussage Beweiskraft.

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