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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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3 4 Buch IIL Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 205<br />

ändert, wenn der Herr seinem Sklaven für die Zeit nach seinem<br />

Tode die Freiheit verspricht, wenn die Sklavin ihrem Herrn ein<br />

Kind gebärt und dadurch als Muttersklavin <strong>das</strong> Anrecht auf die<br />

Freiheit für die Zeit nach dem Tode ihres Herrn gewinnt (s.<br />

Buch II 5 2i), oder wenn der Sklave sich in irgend einem Ueber-<br />

gang zur Freiheit befindet, die Freiheit aber noch nicht erreicht hat.<br />

Der Theil-Sklave^), der z. B. zur Hälfte frei ist, gleicht darin<br />

dem Ganz-Sklaven^), <strong>das</strong>s er nicht erben kann, ist ihm aber darin<br />

unähnlich, <strong>das</strong>s er vererben kann. Der Theil-Sklave kann einen<br />

Besitz, den er durch seine freie Hälfte erworben hat, auf seine Ver- lo<br />

wandten, seine freie Ehefrau und auf seinen Patron d. h. seinen<br />

früheren Herrn, der die eine Hälfte von ihm freigelassen hat, ver-<br />

erben.<br />

Ein anderer Fall, in dem ein Sklave etwas vererben kann, ist<br />

folgender: Ein unter muslimischem Schutz lebender Christ wird ver-<br />

wundet, er wandert aus in Feindes Land, kommt dann als Kriegs-<br />

gefangener d. i. Sklave in <strong>das</strong> <strong>islamische</strong> Gebiet zurück und stirbt<br />

in Folge jener Verwundung. Das für die Verwundung ihm zustehende<br />

Sühnegeld vererbt er auf seine Erben; seine sonstige Habe<br />

gehört seinem Herrn. 20<br />

Ad 5. Wer absichtlich oder zufällig einen Anderen tödtet oder<br />

eines Anderen Tod verursacht, ist von dessen Erbschaft aus-<br />

geschlossen.<br />

Es ist hierbei einerlei, ob er strafrechtlich für seine That ver-<br />

antwortUch gemacht werden kann, ob er z. B. zur talio oder zur<br />

Zahlung von Sühngeld sammt Busse verurtheilt werden kann, oder<br />

ob er nicht dafür bestraft werden kann wie z. B. Jemand, der in<br />

der Selbstvertheidigung den Angreifer getödtet hat. Ausgenommen<br />

sind hiervon der Mufti (ein <strong>Recht</strong>sgelehrter, der <strong>Recht</strong>sgutachten<br />

ertheilt) und der Traditionskenner , der die Tradition lehrt; diese 30<br />

beiden beerben auch denjenigen, den sie tödten, falls sie ein Erb-<br />

recht gegen ihn haben.<br />

Umgekehrt beerbt der getödtete, zu Tode verwundete den<br />

Tödter. Wenn z. B. ein Bruder den anderen verwundet, der Atten-

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