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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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748 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S 26<br />

drohten Strafen können nur dann zur Ausführung gelangen, wenn<br />

der Thalbestand durch zwei Männer bezeugt ist. Für <strong>das</strong> Beweis-<br />

verfahren im Blutrecht gelten besondere Bestimmungen (s. Buch<br />

VI, I. § 22).<br />

' Ad c) Die Constatirung des Anfangs des Ramadan sowie<br />

jedes mideren Monats durch einen einzigen Zeugen ist rechtskräftig .<br />

für alle religiösen Handlungen, wie z. B. Fastenanfang, nicht aber<br />

für <strong>das</strong> bürgerliche Leben, z. B. nicht für die Bestimmung eines<br />

Zahlungs-Termins oder <strong>das</strong> Datum einer Ehescheidung oder Frei-<br />

lassung. 10<br />

Einige andere Fälle, in denen <strong>das</strong> Zeugniss eines einzigen<br />

Mannes genügt, sind folgende:<br />

Wenn eine Leiche gefunden wird und ein Muslim bezeugt, <strong>das</strong>s<br />

der Verstorbene Muslim war, so genügt <strong>das</strong>, um der Leiche ein<br />

muhammedanisches Begräbniss zu sichern, nicht aber für civilrecht-<br />

liche, z. B. erbrechtliche Fragen.<br />

Wenn in Frage steht, ob der Richter dem Verurtheilten <strong>das</strong><br />

Urtheil oder der <strong>Recht</strong>suchende dem Richter seine Klage mitge-<br />

theilt habe, genügt zur Constatirung der Thatsache <strong>das</strong> Zeugniss<br />

eines einzigen Muslims, 20<br />

Ein Wahrscheinlichkeitsmoment') gilt als festgestellt durch <strong>das</strong><br />

Zeugniss eines einzigen Zeugen. (Vgl, Buch VL II, § 22 Anm,)<br />

Wenn für <strong>das</strong> Gerichtsverfahren eine conjekturale Abschätzung<br />

ex aequo et bono '^) erforderlich ist, gilt sie als zu <strong>Recht</strong> bestehend,<br />

wenn sie aus dem Zeugniss eines einzigen unbescholtenen Muslims<br />

besteht (vgl, Anm, zu g 14).<br />

Wenn ein zuverlässiger Gerichtsbeamter meldet, <strong>das</strong>s eine vor<br />

den Richter citirte Person sich weigert vor ihm zu erscheinen, kann<br />

der Richter auf Grund dieses einen Zeugnisses eine Strafe <strong>über</strong> den<br />

Renitenten verhängen j), ^o<br />

§ 26. Eine Handlung kann nur der bezeugen, der sehend ist,<br />

eine Rede nur der, der sehend und hörend ist. Ein Zeugniss <strong>über</strong><br />

ein verschleiertes Weib kann nur derjenige ablegen, der sie persön-<br />

oiJ.<br />

3) Nihäje VIII, 140, 6. 7.

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