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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 12 Buch V, Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. 710<br />

rückständen belastet ist, insofern nur die Hälfte der Steuern ge-<br />

zahlt worden war), oder aber wenn der belastete Theil individuell<br />

bestimmt ist, indessen die Belastung von den Mitbesitzern zu gleichen<br />

Theilen zu tragen war, so wird die Auftheilung nur soweit annuUirt,<br />

als sie den belasteten Theil betrifft, dagegen bleibt sie zu <strong>Recht</strong><br />

bestehen, soweit sie den nicht belasteten Theil betrifft').<br />

Die Detailbestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich nur<br />

auf den amtlichen Austheiler , der vom Richter ernannt wird.<br />

Vgl. S 13-<br />

Auch der Landesfürst kann einen Austheiler ernennen. Wenn lo<br />

dieser <strong>das</strong> Amt nicht umsonst <strong>über</strong>nehmen will, wird er aus dem<br />

Fiscus besoldet, wenn der Fiscus viel Geld hat; anderen Falls ist<br />

der Austheiler von den Theilbesitzern zu entschädigen. Jeder<br />

einzelne Theibesitzer kann dem Austheiler zahlen, was er will, auch<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> Durchschnittshonorar hinaus, und dabei ist es einerlei, ob<br />

sie zugleich mit ihm unterhandeln, oder einer nach dem anderen.<br />

Wenn sie gemeinschaftlich ihm ein Gesammthonorar bestimmen,<br />

so ist es <strong>über</strong> die Antheile, wie sie nach erfolgter Austheilung<br />

jedem einzelnen Besitzer zugewiesen werden, zu repartiren. Wenn<br />

z. B. A und B einen Acker gemeinsam besitzen und der Auftheiler 20<br />

den Boden so abschätzt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> eine Drittel des Ackers ebenso<br />

viel werth ist, wie die beiden anderen zwei Drittel, so zahlt der-<br />

jenige, der <strong>das</strong> eine Drittel bekommt, ein Drittel, der Andere zwei<br />

Drittel des Honorars. Denn die Arbeit des Geometers wird nicht<br />

durch die Güte, sondern durch den Umfang des Ackers bedingt.<br />

Ist <strong>das</strong> Honorar nicht vorher ziffernmässig festgestellt, ist eventuell<br />

<strong>das</strong> Durchschnittshonorar zu entrichten.<br />

Der Austheiler muss als Rechner und Geometer gebildet,<br />

ausserdem rechtschaffen, mit Gehör, Gesicht, Sprache und gutem<br />

Gedächtniss begabt sein. Es ist wünschenswerth, <strong>das</strong>s er auch den 3°<br />

Aufgaben der Bonitirung gewachsen sei; ist er es nicht, so muss<br />

er zwei unbescholtene sachkundieje Männer zu Rathe ziehen.<br />

') Durch diese der Einleitung zu den § 12— 15 entnommenen<br />

Bemerkungen hat Baguri, wie es seine Methode ist, der folgenden<br />

Commentirung des Inhalts derselben schon in mehreren Stücken<br />

vorgegriffen.

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