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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 8— Buch IL Freilassung. Anmerkungen. I^^<br />

P sterben, die letzteren ohne männliche allgemeine Erben zu hinter-<br />

lassen, so wird der Bruder X zur Erbschaft von M, N, O, P be-<br />

rufen, nicht die Schwester Y. Denn durch den Tod des Patrons<br />

geht <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong> auf seine männlichen allgemeinen Erben<br />

unter Ausschluss der weiblichen.<br />

III. Ein Mann X schenkt zwei Schwestern M und N die Frei-<br />

heit. Diese beiden kaufen sich ihren Vater, der dadurch ebenfalls<br />

frei wird. Wenn nun die eine Schwester N stirbt, so erbt M als<br />

Schwester von ihr die Hälfte ihres Nachlasses (s. Buch III g 8),<br />

während die andere Hälfte ihrem Patron, dem X zufällt. lo<br />

Es werden zwei Arten des Patronats unterschieden: <strong>das</strong>jenige,<br />

<strong>das</strong> ein freier Mann durch die Freilassung seines Sklaven erwirbt^),<br />

und <strong>das</strong>jenige, <strong>das</strong> ein libertus durch die Freilassung seines Sklaven<br />

erwirbt, <strong>das</strong> Patronat der Ausstrahlung^).<br />

Wenn ein libertus A den Vater seines Patrons B freilässt, so<br />

haben beide, sowohl B wie A ein Patronat, jener die erstgenannte<br />

Art, dieser die zweite.<br />

§ g. Die Reihenfolge, in der die männlichen allgemeinen Erben<br />

des Patrons nach seinem Tode <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong>nehmen, ist<br />

folgende<br />

i) der Sohn des Patrons,<br />

2) der Sohnessohn des Patrons oder die ferneren männlichen<br />

Descendenten,<br />

3)<br />

4)<br />

Ascendenten.<br />

der Vater des Patrons,<br />

der Vatersvater des Patrons oder die ferneren männlichen<br />

Ueber die Abweichung dieser Reihenfolge von derReihenfolge<br />

der allgemeinen Erben eines Mannes s. weiter unten S. 145.<br />

Zur Erläuterung werden die folgenden Fälle angeführt:<br />

I. Der Patron A stirbt mit Hintei lassung von zwei Söhnen, 30<br />

darauf stirbt einer von ihnen mit Hinterlassung eines Sohnes, und<br />

schliesslich der libertus. In diesem Falle wird der Sohn des Patrons A<br />

zur Erbschaft des libertus berufen, nicht sein Enkel.<br />

Wenn aber nach dem Tode des Patrons, seines einen Sohnes<br />

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