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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S l6— 17 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. 161<br />

Es findet dann ein Ausgleich zwischen den Forderungen des<br />

Herrn und seines früheren Sklaven statt. Hatte z. B. der Herr für<br />

die manumissio contractualis 2 Denare erlangt und von dem Sklaven<br />

bekommen, während der Werth des Sklaven 10 Denare ist, so hat<br />

der nunmehrige libertus seinem früheren Herrn noch 8 Denare zu<br />

zahlen. Dies kann der Richter verfügen, einerlei ob die Contra-<br />

henten damit einverstanden sind oder nicht. Bestehen die beider-<br />

seitigen Forderungen nicht in Baargeld, sondern in nicht-fungiblen<br />

Objekten, so findet ein Ausgleich nicht Statt. Bestehen sie in<br />

fungiblen Objekten, so ist ein Ausgleich möglich (bei der m. c), 10<br />

indem der Werth des Sklaven in ein entsprechendes Quantum dieser<br />

Objekte umgerechnet wird.<br />

Bei der correkten Art der m. c. liegt <strong>das</strong> Hauptgewicht darauf,<br />

<strong>das</strong>s dem Herrn ein Äequivalent für den Besitz, dessen er sich ent-<br />

äussert, gegeben wird; bei dtr fehlerhafteil und der mit einer Clausel<br />

verbundenen nichtigen (aber immerhin noch gültigen) Art kommt<br />

alles darauf an, <strong>das</strong>s die Bedingung, welche der Herr gestellt hat,<br />

einerlei ob sie den Gesetzen entspricht oder nicht, genau so, wie<br />

sie gestellt ist, erfüllt wird.<br />

Wenn bei einer fehlerhaften manumissio contractualis der eine 20<br />

oder der andere den Contrakt annuUiren will, empfiehlt es sich dies<br />

vor Zeugen zu thun.<br />

Wenn der Herr, nachdem er die Zahlung des Sklaven empfangen,<br />

erklärt, <strong>das</strong>s er schon vorher den Contrakt annullirt habe, während<br />

der Sklave <strong>das</strong> letztere leugnet, so hat der Herr den Beweis zu<br />

liefern; ist er dazu nicht im Stande, wird dem Sklaven der Eid<br />

auferlegt und demgemäss entschieden.<br />

§ 17. Der servus contrahens erwirbt durch die manumissio con-<br />

tractualis <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> vom Moment des Contraktschlusses ab Besitz<br />

zu erwerben und <strong>über</strong> denselben z. B. durch Verkauf, Vermiethen u. a. 30<br />

zu verfügen. Wenn er z. B. einen Sklaven oder eine Sklavin er-<br />

wirbt, hat sein Herr, der herus contrahens, nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> diesen<br />

Sklaven freizulassen oder die Sklavin zu verheirathen.<br />

Die Verfügung des servus contrahens <strong>über</strong> seinen Besitz unter-<br />

liegt manchen Beschränkungen. Er darf seinen Besitz nicht ver-<br />

schenken und darf Geschäftsoperationen, welche den Verlust des-<br />

Sachau, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. II

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