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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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j II Buch y. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. yij<br />

des Zeugen und einen Bericht <strong>über</strong> diesen Beweis beifügen, weil<br />

der fremde Richter möglicher Weise diesen Beweis nicht als voll-<br />

gültig ansieht.<br />

Wenn der Richter <strong>das</strong> Protokoll einer Beweisaufnahme ver-<br />

schickt, muss er die Namen der beiden Processzeugen angeben,<br />

wenn er ihre Unbescholtenheit nicht ermittelt hat. Wenn er<br />

sie dagegen als unbescholten ermittelt hat, kann er nach Belieben<br />

ihre Namen angeben oder weglassen.<br />

Die Versendung des Protokolls einer Beweisaufnahme an den<br />

fremden Richter <strong>über</strong>trägt auf ihn die Pflicht <strong>das</strong> Urtheil zu sprechen lo<br />

und zu vollstrecken.<br />

Für die Zeugen, welche <strong>das</strong> schriftlich mitzutheilende Urtheil<br />

unterschreiben, ist es wesentlich, <strong>das</strong>s der fremde Richter auf eigene<br />

Verantwortung ihre Unbescholtenheit constatirt und eventuell an-<br />

erkennt.<br />

§ 12. Das Gesetz hat besondere Bestimmungen <strong>über</strong> ^ze A^if-<br />

theilnng^) und den AuftJiciler'^) vorgesehen, damit gemeinsamer<br />

l^esitz, sei es in Folge eines richterlicher Urtheils, sei es in Folge<br />

privater Uebereinkunft rechtsmässig vertheilt und die einzelnen<br />

Theile richtig bemessen und abgegrenzt werden. Die hier zu er- 20<br />

ledigenden Aufgaben fallen zum grossen Theil in <strong>das</strong> Ressort des<br />

amtlichen Geometers. Die einzelnen Bestimmungen beziehen auf<br />

den Austheiler,<br />

<strong>das</strong> Theilungsobjekt,<br />

die Theilbesitzer.<br />

Bei der Theilung in Folge gütlicJien EinveriieJnnens der Mit-<br />

besitzer, einerlei ob Gleichtheilung. Werththeilung oder Theilung<br />

mit Entschädigung (s. weiter unten S. 720) ist erforderlich, <strong>das</strong>s, falls<br />

sie die Metkode der Theilung durch <strong>das</strong> Laos wählen, nach erfolgter<br />

Ausloosung jeder einzelner deutlich erklärt, <strong>das</strong>s er mit dem ihm 30<br />

zugefallenen Loose einverstanden sei. Dies Einverständniss ist<br />

indessen nicht erforderlich bei einer obligatorischen Auftheilung,<br />

welche eine Gleichtheilung oder eine \\'erththeilung sein kann (denn

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